Nachbarrecht: Keine Entschädigung bei Feuchtigkeit nach Gebäudeabriss

Itzehoe/Berlin. Wird entlang der Grenze zweier Grundstücke ein Gebäude abgerissen und dringt dadurch Bodenfeuchtigkeit in das Kelleraußenmauerwerk ein, besteht kein Ausgleichsanspruch des Nachbarn. Dies entschied das Landgericht Itzehoe am 9. Juni 2010 (AZ: 6 O 345/09), wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins mitteilt.


Die Eigentümerin eines zweistöckigen unterkellerten Mehrfamilienhauses verlangte Schadensersatz von ihrem Nachbarn. Dieser hatte ebenfalls ein unterkellertes Haus, welches als Restaurant genutzt wurde. Nachdem der Nachbar sein Gebäude vollständig abgerissen hatte und dort Parkflächen für ein Fachmarktzentrum errichtete, kam es bei der Eigentümerin des Mehrfamilienhauses zu Feuchtigkeitsschäden durch aufstauendes Sickerwasser. Bei den jeweiligen Außenwänden der Gebäude handelte es sich um zwei selbstständig nebeneinander errichtete Außenwände, die nicht gemeinsam genutzt wurden und an die jeweils nicht angebaut wurde. Die Frau verlangte von ihrem Nachbarn zunächst eine Abdichtung ihrer Wand, sodann Schadensersatz.

Der Nachbar ist nicht zum Schadensersatz und auch nicht zur Durchführung von Abdichtungsmaßnahmen am Haus der Nachbarin verpflichtet, so die Richter. Die Feuchtigkeit beruht auf einem Naturereignis und nicht auf einem widerrechtlichen Verhalten des Nachbarn. Dieser hat auch keine gemeinschaftliche Grenzeinrichtung beseitigt, denn zwischen beiden Grundstücken hat keine so genannte Nachbarwand und damit keine gemeinsame Mauer bestanden. Der Nachbar ist berechtigt, sein Haus entlang der Grenze zum Nachbargrundstück abzureißen. Wenn dadurch das Haus der Nachbarin anderen Witterungseinflüssen und der im Erdreich vorhandenen Feuchtigkeit ausgesetzt worden ist, ist dies eine Folge, die diese hinzunehmen hat. Der vorliegende Fall ist eben nicht mit einer Konstellation vergleichbar, in der der Abriss einer "gemeinsamen Grenzwand" zur Folge hat, dass das benachbarte Haus in seiner Substanz beschädigt wird. Schutzvorkehrungen hätte die Frau nur dann fordern können, wenn es sich um den Abriss von Nachbar- oder Grenzwänden in einer geschlossenen Bauweise gehandelt hätte, nicht aber, wenn es lediglich um entlang der Grundstücksgrenze errichtete benachbarte Gebäude geht.