Krankenkasse muss Brustentfernung wegen Krebsangst nicht zahlen
Celle/Berlin (DAV). Eine Brustentfernung nur aus Angst vor Brustkrebs muss die gesetzliche Krankenkasse nicht zahlen. Für eine Übernahme der Kosten muss eine Krebserkrankung oder eine genetische Vorbelastung vorliegen. Ist eine Frau wegen gutartiger Knoten psychisch stark belastet, reicht dies nicht aus.
Die gesetzliche Krankenversicherung muss dann keine Entfernung der Brustdrüsen mit Rekonstruktion durch Silikonimplantate bezahlen. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. September 2019 (AZ: L 16 KR 73/19).
Die Frau verlangte von ihrer gesetzlichen Krankenkasse die Übernahme der Kosten für eine Brustentfernung. Da bei ihr bereits wiederholt gutartige Knoten in der Brust festgestellt worden waren, hatte sie große Angst vor Brustkrebs und litt an Depressionen und Angstzuständen. Ihre Krankenkasse lehnte eine operative Entfernung der Brust ab. Bei gutartigen Knoten bestehe ein Überwachungsbedarf, aber keine Notwendigkeit für eine Operation.
Die Frau meinte, die Entwicklung habe bei ihr zu einer erheblichen psychischen Belastung geführt. Die Unsicherheit darüber, ob sich bereits ein bösartiger Tumor gebildet habe, könne sie auf Dauer nicht ertragen. Der enorme Leidensdruck habe zu einer ausgeprägten Krebsangst geführt. Von einer Operation erhoffe sie sich die Erlösung von ihren psychischen Beschwerden.
Das Landessozialgericht bestätigte die Auffassung der Krankenkasse. Die Frau hat keinen Anspruch auf Bezahlung der Operation. Eine solche komme nur bei einer bösartigen Erkrankung oder einer genetischen Vorbelastung in Betracht. Die sei bei ihr nicht der Fall. Ihre psychischen Probleme müssten psychotherapeutisch behandelt werden, auch wenn die Ursache die Krebsangst sei. Dies rechtfertige keine Operation. Eine Behandlung psychischer Erkrankungen durch körperliche Eingriffe komme grundsätzlich nicht in Betracht. Eine nachhaltige Therapie sei allein auf psychotherapeutischem Wege möglich.
Quelle: Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein