Besuchsrecht
Umgangsrecht: Übernachtungsbesuche gut für Kind und Elternteil
Köln/Berlin (DAV). Übernachtungsbesuche beim umgangsberechtigten Elternteil sind für ein Kind wichtig, um die Beziehung zu ihm lebendig zu halten. Es bedarf daher einer besonderen Rechtfertigung, sie zu unterbinden. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Februar 2019 (AZ: II-10 UF 189/18, 10 UF 189/18).
Nach der Trennung der Eltern lebt die Tochter bei der Mutter, hat regelmäßig Umgang mit dem Vater und übernachtet dort auch. Das wollte die Mutter unterbinden, weil es das Mädchen überfordere und der Vater die Übernachtungsbesuche nicht altersgerecht begleite.
Sie stellte einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe, den das Gericht jedoch ablehnte, da sie keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Argumente der Frau überzeugten die Richter nicht. Kinder hätten ein Anrecht auf Umgang mit beiden Elternteilen. In der Regel diene dieser dem Kindeswohl, da er die Beziehung zu den Eltern aufrechterhalte und festige. Der Umgang trage dazu bei, dass das Kind den Umgangsberechtigten nicht ausschließlich als „Sonntagselternteil“ erlebe.
Das Umgangsrecht ermögliche es umgekehrt auch dem Berechtigten, sich laufend von Entwicklung und Wohlergehen seines Kinds zu überzeugen und „die bestehenden natürlichen Bande zu pflegen“.
Gerade wenn Vater und Mutter nahe beieinander wohnten wie im vorliegenden Fall, müsse eine Ablehnung von Übernachtungen beim Vater besonders gerechtfertigt sein. Ein normal entwickeltes Kind in der ersten Grundschulklasse jedenfalls würden solche Besuche normalerweise nicht überfordern. Es sei der Entwicklung des Kinds auch nicht förderlich, ihm alle familiären Auseinandersetzungen zu ersparen. Es müsse lernen, durch neue Verhältnisse belastet zu werden, durch die es auch neue Kräfte entwickelt.
Information: www.dav-familienrecht.de
Bei Wohnrecht auch Besuchsrecht
Coburg/Berlin. Nicht selten übertragen Eltern das Eigentum am Familienanwesen auf ein Kind und behalten sich das Wohnrecht an einem Gebäudeteil vor. Dieses Wohnrecht gibt ihnen für den entsprechenden Gebäudeteil das Hausrecht. Das heißt: Auch wenn es dem Nachwuchs nicht passt, können die Wohnberechtigten ohne Einschränkungen Besucher in ihren Räumen empfangen. Dies geht aus eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 1. April 2009 (AZ: 32 S 3/09) hervor.