Sozialrecht

Sozialversicherungsrecht

 

Heimarbeit ist sozialversicherungspflichtige Tätigkeit!

 

Darmstadt/Berlin (DAV). Heimarbeit ist kein Homeoffice. In Heimarbeit wird in der eigenen Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften gearbeitet. Auch wenn die Heimarbeiter im arbeitsrechtlichen Sinne kein festes Arbeitsverhältnis haben, sind Sozialabgaben zu zahlen. Für das Sozialrecht liegt dann eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit vor. Das Hessische Landessozialgericht hat am 18. Juni 2020 (AZ: L 8 BA 36/19) entschieden, dass auch Heimarbeiter, deren Tätigkeit eine höhere Qualifikation erfordert wie bei einem Programmierer, als abhängig Beschäftigte sozialversicherungspflichtig sind, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

In dem Fall war der Bauingenieur und Programmierer von 1989 bis 1992 bei einem Baustatik-Softwarehaus angestellt. Er war für die Pflege und Weiterentwicklung der von der Firma vertriebenen Software zuständig. Als er umzog, kündigte er und arbeitete anschließend bis 2013 als freier Mitarbeiter in Heimarbeit für die Firma.

Als die Firma aufgelöst werden sollte, wurden dem Programmierer keine weiteren Aufträge mehr erteilt. Der Programmierer klagte vor dem Arbeitsgericht. Er meint, er sei Arbeitnehmer, jedenfalls aber Heimarbeiter. Das Bundesarbeitsgericht stellte in letzter Instanz fest, dass zwischen der Firma und dem Programmierer kein Arbeitsverhältnis bestand. Es stellt aber auch klar, dass ein Heimarbeitsverhältnis bestanden habe (AZ: 9 AZR 305/15).

Der Programmierer hatte bereits Ende 2013 bei der Deutschen Rentenversicherung die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status beantragt. Für die Rentenversicherung war er bei der Firma abhängig beschäftigt und unterlag somit der Sozialversicherungspflicht. Dagegen klagte die Firma, da sie den Arbeitgeberanteil nicht nachzahlen wollte.

Das Landessozialgericht bestätigte die Auffassung der Rentenversicherung. Als Programmierer in Heimarbeit sei er sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Heimarbeiter seien Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiteten. Nach den sozialgesetzlichen Regelungen sind diese Beschäftigte und als solche auch sozialversicherungspflichtig. Dies gelte auch für Tätigkeiten, die eine höherwertige Qualifikation erforderten. Daher sei der Programmierer sozialversicherungspflichtiger Heimarbeiter. Er habe 21 Jahre für die gleiche Firma gearbeitet und dieser das alleinige Nutzungs- und Vertriebsrecht für die von ihm entwickelten Programme eingeräumt.

Wegen der Dauer des Vertragsverhältnisses komme es auch nicht darauf an, dass er seinen eigenen PC genutzt habe. Außerdem habe die Firma Fortbildungskosten übernommen und die für die Fortbildung aufgewandte Zeit vergütet. Man kann also sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein, ohne dass ein echtes Arbeitsverhältnis vorliegt.

 

Krankenkasse muss häusliche Krankenpflege für Bewohner von Demenz-WGs zahlen

München/Berlin (DAV). Krankenkassen können nicht die Leistungen der häuslichen Krankenpflege verweigern, nur weil ein Betroffener in einer Senioren- und Demenzwohngruppen wohnt. Die Kasse kann sich nicht auf den Standpunkt stellen, dass die Betreuer dies übernehmen können.

Grundsätzlich bleibt der Anspruch auf Leistungen der medizinischen Behandlungspflege gegenüber ihrer Krankenkasse bestehen. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung in drei Musterverfahren des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. August 2019 (AZ: L 5 KR 402/19, L 5 KR 403/19, L 5 KR 404/19).

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Weniger Arbeitslosengeld für betrunkenen Taxifahrer

Darmstadt/Berlin. Einem Berufskraftfahrer, der wegen Alkohols am Steuer seine Fahrerlaubnis und deshalb seinen Job verloren hat, kann von der Agentur für Arbeit eine Sperrfrist von 12 Wochen auferlegt werden. Auf diese Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. Oktober 2010 (AZ: L 6 AL 13/08) macht die Deutsche Anwaltauskunft aufmerksam.

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Weihnachtsfeier ist Dienst

Frankfurt am Main/Berlin. Dienstliche Weihnachtsfeiern gelten nach einem Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. Januar 2006 (AZ: S 10 U 2623/03) jedenfalls solange als „Dienst“, bis auch der Chef nach Hause geht. Damit besteht während dieser Zeit auch betrieblicher Unfallschutz.

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Versicherung darf keine unbegrenzte Datenauskunft fordern

Berlin. Fair Play gilt auch für die Sozialversicherung. Auch die gesetzliche Rentenversicherung muss den Datenschutz beachten. Sie darf keine Generalauskunft über die Daten eines Versicherten vom Sozialamt verlangen. In einem Beschluss vom 21. Juni 2006 stellt das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az - L B 2/06 KN -) klar, dass die Rentenversicherung die zur Überprüfung der Höhe der Rentenzahlungen benötigten Unterlagen konkret benennen muss.

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Sozialhilfeträger kann Geschenke verarmter Schenker zurückfordern

Coburg/Berlin. Wenn jemand aus seinem Vermögen Grundstücke oder Bargeld verschenkt und später Sozialhilfe beantragen muss, dann kann das für die Beschenkten unangenehm werden. Der Sozialhilfeträger kann vieles zurückfordern. Auf die Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 13. August 2010 (13 O 784/09) weist anwaltauskunft.de, ein Service des Deutschen Anwaltvereins (DAV), hin. In dem Fall konnte ein Sozialhilfeträger nachweisen, dass die Tochter umfangreiche Schenkungen erhalten hatte und die verstorbene Mutter vor ihrem Tod bedürftig geworden war.

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Sozialhilfe muss Krankenversicherung im Basistarif finanzieren

Essen/Berlin. Wer privat krankenversichert ist, muss in den Basistarif wechseln, wenn er Sozialhilfe bezieht. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen begründete dies am 06. Mai 2010 (AZ: L 12 B 107/09 SO ER) damit, so die Belastung des Sozialhilfeträgers möglichst gering zu halten. Die Kosten für den Basistarif muss der Sozialhilfeträger allerdings auch dann erstatten, wenn diese höher liegen als bei einem gesetzlich krankenversicherten Sozialhilfeempfänger, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins.

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Sozialamt muss bei notwendigem Umzug Miete doppelt zahlen

Essen/Berlin. Sozialhilfeempfänger können ausnahmsweise den Ersatz der doppelten Miete verlangen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen aus ihrer bisherigen Wohnung ausziehen müssen und die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfrist deswegen nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden können. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2010 (AZ: 9 SO 6/08), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

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Schulkinder haben Anspruch auf gute Hörgeräte

Berlin. Die gesetzliche Krankenkasse ist verpflichtet einem Kind die tatsächlichen Kosten für ein Hörgerät zu ersetzen, wenn dies für die schulische Entwicklung erforderlich ist. So urteilte das Sozialgericht Lübeck vom 21. August 2006 (AZ: - S 3 KR 201/05 -).

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Rentenabschläge für Frührenten überprüfen!

Berlin. Rentenabschläge bei Erwerbsminderungsrenten, die vor dem sechzigsten Lebensjahr in Anspruch genommen werden, sind rechtswidrig. Dies ergeht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. Mai 2006 (AZ - B 4 RA 23/5 R). Nach bisher allgemein vertretener Rechtsauslegung wurde die Rente wegen Erwerbsminderung für jeden Monat des Rentenbeginns vor dem dreiundsechzigsten Lebensjahr um 0,3 %, höchstens jedoch um 10,8 % gekürzt.

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