Baurecht
Kann Maler auch Bezahlung von Verputzarbeiten verlangen?
Berlin (DAV). Wird ein Handwerker mit Arbeiten beauftragt, kann es notwendig sein, auch weitere Arbeiten zu erledigen, damit seine Leistung Sinn ergibt. Weist ein Handwerker bei Malerarbeiten darauf hin, dass er einen zusätzlich zu vergütenden Haftputz anbringen muss, kann er diese Leistung dem Auftraggeber zusätzlich berechnen. Das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ informiert über eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 7. September 2021 (AZ: 21 U 86/21).
Der Auftragnehmer sollte Malerarbeiten in fünf Gebäuden durchführen. Er wies den Kunden darauf hin, dass er einen zusätzlich zu vergütenden Haftputz aufbringen müsse, da die Decken und Wände infolge ungenauer Betonarbeiten Vorsprünge und Kanten aufwiesen. Der Auftraggeber meinte hingegen, dies gehöre zum Bau-Soll und lehnte die Zahlung ab.
Der Auftragnehmer muss diese zusätzlichen Arbeiten dem Maler bezahlen, entschied das Kammergericht. Der Auftragnehmer habe ausreichend dargelegt, dass dieser Ausgleichsputz notwendig sei. Es müsste vom Willen des Auftraggebers ausgegangen werden, eine taugliche Malerleistung zu bekommen. Da er dieser Leistungsänderung nicht ausdrücklich widersprochen habe, müsse er diese Arbeiten auch vergüten.
Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de
Trödelnde Bauunternehmen haben keinen Anspruch auf Schadensersatz
Hamm/Berlin. Gerät der Bau einer Eigentumswohnung so sehr in Verzug, dass der Bauherr vom Kaufvertrag zurücktritt, hat das Bauunternehmen keinen Anspruch auf Schadensersatz. So urteilte das Oberlandesgericht Hamm am 31. Mai 2007 (AZ: 24 U 150/04).
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Kostenvoranschlag schützt nur eingeschränkt
Coburg/Berlin. Bauherren sind mit einem Kostenvoranschlag nicht vor weiteren Kosten geschützt. Auch bei einer Verteuerung von zehn Prozent muss der Bauherr voll bezahlen, entschied das Landgericht Coburg am 20. Mai 2009 (AZ: 12 U 81/09). Der Auftraggeber musste einer Baufirma den über den Kostenvoranschlag liegenden Betrag in Höhe von 4.700,00 € erstatten.
Kein Wettbüro im ehemaligen Ladengeschäft
Neustadt a. d. Weinstr./Berlin. Ein Wettbüro ist kein normaler Laden. Daher können Gemeinden die Nutzung eines ehemaligen Geschäfts als Wettbüro mit sofortiger Wirkung untersagen. Dies geht aus eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße am 29. April 2010 (AZ: 3 L 367/10.NW) hervor.
Bei Baumängeln gilt der Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft
Jena/Berlin. Die Eigentümergemeinschaft entscheidet darüber, welche Ansprüche bei einer mangelhaften Bauleistung durchgesetzt werden sollen. Ein einzelner Wohnungseigentümer kann abweichende Wünsche bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen nicht durchsetzen. Er muss den Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft hinnehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Jena vom 8. September 2006 (AZ: 9 W 225/06) hervor.
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Austausch der Tür eines Doppelhauses ohne Zustimmung des Nachbarn
Frankfurt am Main/Berlin. Besteht eine Wohnungseigentumsanlage aus Reihen- oder Doppelhäusern, benötigen kleinere bauliche Veränderungen nicht der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft. Voraussetzung ist, dass in der Teilungserklärung geregelt ist, dass die Häuser so zu behandeln sind, als sei das Grundstück tatsächlich geteilt. In solchen Fällen ist der Austausch der Haustür ohne Zustimmung des oder der Anderen möglich, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Beschluss am 30. Juni 2008 (AZ: 20 W 222/06).
In dem Fall bestand eine kleine Wohnungseigentumsanlage lediglich aus einem Doppelhaus. Vereinbart war, dass das Doppelhaus so zu behandeln ist, als sei das Grundstück tatsächlich getrennt. Der eine Eigentümer tauschte die Haustür ohne die Zustimmung des anderen Eigentümers, seines Nachbarn, aus. Die neue Haustür entsprach zwar in Größe und Farbe der alten, nicht jedoch im Stil, zumal sie einen Glasausschnitt hatte. Darüber war der Nachbar nicht erfreut und verlangte den Austausch der Tür.
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