Reiserecht
Rückzahlung des Reisepreises für eine bereits unter Corona gebuchte Reise
München/Berlin (DAV). Wer trotz der Corona-Pandemie eine Reise gebucht hat, kann hiervon zurücktreten, wenn seit der Buchung erhebliche Beeinträchtigungen hinzugekommen sind. So konnte ein Ehepaar von einer bereits während der Pandemie gebuchten Kreuzfahrt zurücktreten. So entscheid das Amtsgericht München am 15. Juni 2021 (AZ: 113 C 3634/21), wie „anwaltauskunft.de“, das Rechtportal des Deutschen Anwaltvereins, mitteilt. Die Kläger erhielten den Reisepreis von 2.527,04 Euro zuzüglich Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten erstattet.
Die Kläger buchten im Juni 2020 eine Mittelmeerkreuzfahrt inklusive Flug von Hamburg nach Italien. Es sollten verschiedene italienische Städte angefahren werden. Der Kreuzfahrtveranstalter änderte mehrfach die Reise und kürzte sie auch. Am 6. November 2020 bestätigte das Ehepaar diese Änderungen und zahlte den restlichen Reisepreis. Ebenfalls noch am 6. November teilten die Kläger per Mail mit, dass die Reise für sie aufgrund des aktuell erhöhten Infektionsgeschehens nicht durchführbar sei. Sie baten um kostenlose Stornierung. Dies lehnte der Reiseveranstalter ab. Daraufhin erklärten die Kläger den Rücktritt und verlangten den vollen Reisepreis zurück. Der Veranstalter stellte daraufhin Stornogebühren in Höhe von 90 % des Reisepreises in Rechnung.
Die Kläger erklärten vor Gericht, ganz Italien sei ab dem 8. November 2020 als Risikogebiet eingestuft, und eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes erlassen worden. Außerdem galt in Italien eine nächtliche Ausgangssperre. Museen, Theater sowie Ausstellungen, Restaurants und Bars seien geschlossen gewesen. Die Kläger hätten sich nach der Rückkehr nach Hause auch in eine mindestens fünftägige Quarantäne begeben müssen. Dies sei zum Zeitpunkt der Buchung nicht voraussehbar gewesen.
Der beklagte Veranstalter argumentierte dagegen, dass die Kläger im Sommer 2020 während der Pandemie die Reise gebucht hätten. Somit hätten sie ein erhöhtes Infektionsrisiko billigend in Kauf genommen. Die Kläger hätten mit einer herbstlichen Verschlechterung der Infektionslage rechnen müssen. Das Gesundheits- und Sicherheitskonzept des Unternehmens hätte bestmöglichen Schutz für die Reisenden geboten. Die Kreuzfahrt sei auch wie vorgesehen durchgeführt worden.
Das Amtsgericht gab der Klage des Ehepaars statt. Sie erhielten den vollen Reisepreis zurück. Auch wenn die Reise während der Pandemie gebucht worden sei, könne deswegen nicht „jeglicher Rücktritt von allen Pauschalreisen“ ausgeschlossen werden. Es komme vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, erklärten die Richter. Maßstab sei, inwieweit die Reise zum Zeitpunkt des Rücktritts erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Dabei würden bloße Unwohl- und Angstgefühle des Reisenden nicht ausreichen. Entscheidend sei, ob seit der Buchung weitere Beeinträchtigungen hinzugekommen sind. Die bereits bei Buchung bekannten Beeinträchtigungen hätten die Kläger durch die Buchung akzeptiert. Dies bejahte das Gericht. Zum Zeitpunkt der Buchung habe es in Italien eine Inzidenz von 3,8 geben, bei der letzten Buchungsbestätigung einen Wert von 16,3. Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes habe es nicht gegeben. Am 6. November 2020 lag die Inzidenz bei 345,80.
Mit dieser massiven Verschlechterung hätten die Kläger nicht rechnen müssen. Zwar sei ein Anstieg der Infektionszahlen im Herbst von Wissenschaftlern prognostiziert worden. Damit, dass der Anstieg jedoch trotz aller Maßnahmen so rasant erfolgen würde, habe jedoch weder der Großteil der Bevölkerung noch die Politik gerechnet.
Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de
Wegfall der „Highlights“ bei Kreuzfahrt
Köln/Berlin. Üblicherweise dienen Kreuzfahrten der Erholung und dem Vergnügen einer Schiffsreise. Bei der Buchung einer besonderen Kreuzfahrt, bei deren Zweck der Reise die Reiseroute mit besonderen kulturellen und landschaftlichen Höhepunkten, wie der Anlandung an der Antarktis etc., ist, kann der Reisepreis bei Wegfall verschiedener Höhepunkte nicht schematisch gekürzt werden. Vielmehr muss die Reisepreisminderung unter Betrachtung der einzelnen Programmpunkte erfolgen, so das Oberlandesgericht Köln in einem Urteil vom 15. Juli 2008 (AZ: 18 U 82/07).
Urlaub: Geld zurück bei Lärm nach Mitternacht
Berlin. Nichts ist ärgerlicher, als im Urlaub um den Schlaf gebracht zu werden. Das Amtsgericht Duisburg legte in einem Urteil vom 9. Dezember 2005 (AZ - 33 C 3534/05 -) die Schmerzgrenze fest. Bis 24 Uhr sind Lärmstörungen bis in das Hotelzimmer durch laute Discomusik hinzunehmen. Bei einer Beschallung nach Mitternacht gibt es jedoch vom Reiseveranstalter Geld zurück.
Urlaub nicht zu spät stornieren
Coburg/Berlin. Eine seit langem geplante und gebuchte Urlaubsreise wegen Erkrankung absagen zu müssen, ist ärgerlich genug. Mit einer Reiserücktrittsversicherung wähnt man sich zumindest sicher vor den Stornierungskosten. Doch Vorsicht. Wer in Kenntnis seiner Erkrankung die Reise zu spät absagt und dadurch erhöhte Stornokosten verursacht, kann seinen Anspruch gegen die Versicherung verlieren. Dies geht aus ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Coburg vom 27. März 2009 (AZ: 32 S 7/09) hervor.
Unkomfortable Reisezeiten sind bei Pauschalreisen hinzunehmen
München/Berlin. Vereinbart man bei einer Pauschalreise keine verbindlichen Reisezeiten, muss ein Reisender damit rechnen, dass diese gegebenenfalls auch zu unkomfortablen Zeiten stattfinden. Dadurch könne auch die Nachtruhe beeinträchtigt werden, entschied das Amtsgericht München am 30. Dezember 2010 (AZ: 173 C 23180/10), wie anwaltauskunft.de, ein Service des Deutschen Anwaltvereins, mitteilt.
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Schäden an Musikinstrumenten als Reisegepäck - Fluggesellschaft haftet
Berlin. Werden Musikinstrumente in Instrumentenkoffern als Reisegepäck aufgegeben, haftet die Fluggesellschaft bei einer Beschädigung. Dies geht aus einem Urteil des Stuttgarter Oberlandesgerichts vom 29. März 2006 (AZ. 3 U 272/05) hervor.
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Reisepreisminderung bei Diskolärm
Köln/Berlin. Wer in einer Ferienanlage von Diskolärm bis in die Morgenstunden gestört wird, kann den Reisepreis um bis zu 60 % mindern und Schadensersatz verlangen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 26. Februar 2008 (AZ: 133 C 533/06) hervor.
Reisemängel: Bei Reklamationen nicht zu lange zögern!
Düsseldorf/Berlin. Möchten Reisende gegenüber ihrem Reiseveranstalter Ersatzansprüche anmelden, weil Reisemängel die Urlaubsfreude getrübt haben, so hat man nach Ende der Reise hierfür regelmäßig nur einen Monat Zeit. Ist der Reisende aber ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert worden, so hat man auch danach noch die Möglichkeit, die Ansprüche anzumelden, wenn er dies nach Wegfall des Hinderungsgrundes „unverzüglich“ tut. Dies ergeht aus einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 2006 (AZ: 1 U 254/05).
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Reisebüro muss nicht auf Passzwang hinweisen - wohl aber der Reiseveranstalter
Berlin. Wer vom Reisebüro nicht auf den Passzwang hingewiesen wurde und mangels Reisepass am Flughafen zurückgewiesen wird, kann keinen Schadensersatz vom Reisebüro verlangen. Verantwortlich für die fehlende Information ist vielmehr der Reiseveranstalter. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. April 2006 hervor (AZ - X ZR 198/04).
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Reisebüro haftet bei Zelt- statt Hotelzimmerbuchung
Berlin. Bucht ein Reisebüro für einen Kunden irrtümlich ein Doppelzelt statt des gewünschten Doppelzimmers, haftet es als Reisevermittler auf Schadensersatz. So lautet das Urteil des Amtsgerichts Menden vom 5. April 2006 (AZ. – 4 C103/05).
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