Eigentümerversammlung kann Volldämmung der Fassade durchsetzen
Frankfurt am Main/Berlin. Ist eine Fassade schadhaft, kann die Eigentümergemeinschaft unter mehreren Möglichkeiten der Sanierung wählen. Besteht sowohl die Möglichkeit einer Vollwärmedämmung als auch einer Teildämmung der Fassade, kann auch die teurere Variante der Vollwärmedämmung beschlossen werden. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2010 (AZ: 20 W 138/08) weist die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.
In einer Eigentumswohnung bildete sich Schimmel. Der Schimmel hatte seine Ursache in Mängeln der Fassade. Ein Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass zur Behebung des Mangels entweder die Giebelseite mit Kosten von ca. 17.000,00 € oder die komplette Hausfassade mit Kosten von ca. 34.900,00 € gedämmt werden können. Die Wohnungseigentümer beschlossen, die komplette Hausfassade zu dämmen. Ein Wohnungseigentümer – der Kläger – meinte, dass dies nicht erforderlich, sondern eine Teildämmung ausreichend ist.
Die Klage war erfolglos. Die Wärmedämmung der gesamten Hausfassade stellt keine bauliche Veränderung dar. Die Renovierung geschieht aufgrund der Mängel an der Fassade und somit liegt eine modernisierende Instandsetzung vor. Bei einer Teildämmung besteht die Gefahr, dass sich an den nicht gedämmten Bauteilen Schimmel bildet. Angesichts dieses Risikos hätte ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Wohnungseigentümer eine Volldämmung gewählt. Wohnungseigentümer könnten ferner eine technische Lösung wählen, die geeignet ist, den Baumangel dauerhaft zu beseitigen. Das Ermessen der Wohnungseigentümer ist jedenfalls nicht überschritten, wenn mehrheitlich über eine Mindestsanierung hinaus Arbeiten vo