Versicherungsrecht

Kfz-Versicherung: „Garagenauto“ gehört in die Garage

Magdeburg/Berlin (DAV) - Wenn beim Tarif in einer Kaskoversicherung das Merkmal „Garage“ vereinbart ist, muss das Auto auch in der Garage stehen. Parkt man nachts davor, kann die Versicherung bei einem Diebstahl den Anspruch um 30 Prozent kürzen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Magdeburg vom 11. September 2018 (AZ: 11 O 217/18). Sind bestimmte Kriterien im Versicherungsvertrag vereinbart, muss man sie auch einhalten, warnt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

In dem Kaskoversicherungsvertrag war ausdrücklich geregelt, dass das Auto nachts in der Garage geparkt wird. Dies wurde auch bei der Eingruppierung des Tarifs berücksichtigt. Tatsächlich stand das Auto aber zum Zeitpunkt des Diebstahls vor der Garage, wie meist einmal in der Woche. Nach dem Diebstahl kürzte die Versicherung den Betrag von rund 20.000 Euro um 40 Prozent. Sie verwies auf die Vereinbarung, dass das Auto nachts in der Garage geparkt werde. 

Die Klage des Versicherten war nur teilweise erfolgreich. Die Versicherung durfte den Anspruch nur um 30 Prozent kürzen, so das Gericht. Insgesamt stelle es tatsächlich eine wesentliche Erhöhung der Gefahr dar, wenn ein Auto statt in der Garage davor geparkt wird. Zumal wenn, wie hier der Fall, die Daten des Fahrzeugschlüssels von den Tätern im Wege des „Homejacking“ ausgespäht worden waren. Wäre der Wagen in der Garage geparkt gewesen, hätte dies ein wesentliches Hindernis für den Diebstahl dargestellt. Bei der Bemessung der Kürzung berücksichtige das Gericht unter anderem, dass das Auto nicht auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt war.

 

Änderung im Schadensersatzrecht II.: Ersatzansprüche von Insassen bei Unfällen werden verbessert

Berlin. Mit dem 01. August 2002 in Kraft tretenden Schadensersatzrechtsänderungsgesetz verbessern sich die Anspruchsvoraussetzungen für die Insassen von Kraftfahrzeugen. Insassen bekommen zukünftig auch dann Schadensersatz, wenn weder dem eigenen Fahrer, noch dem Unfallgegner ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Fahrzeuginsassen erhielten keinen Schadensersatz, wenn beispielsweise bei einem Kreuzungsunfall nicht geklärt werden konnte, wer von den beiden Beteiligten bei Rotlicht in dei Kreuzung eingefahren war.

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Wunderkerzen am Weihnachtsbaum: Versicherungsschutz entfällt

Offenburg/Berlin. Wer an seinem Weihnachtsbaum Wunderkerzen anzündet, verliert bei einem daraus entstehenden Brand seinen Versicherungsschutz gegenüber der Hausratversicherung. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Offenburg vom 17. Oktober 2002 (AZ: 2 O 197/02).

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Wie häufig muss ein Versicherungsnehmer die Beheizung seines Gebäudes kontrollieren?

Karlsruhe/Berlin. In der kalten Jahreszeit kommt es gelegentlich in Gebäuden zu Frostschäden an Wasserleitungen, weil die Heizung ausgefallen ist. Diese Schäden sind generell durch die Gebäudeversicherung abgedeckt. Bei lediglich vorübergehend nicht genutzten Gebäuden verweigert aber die Versicherung immer wieder die Leistung mit der Begründung, dass der Versicherungsnehmer die Obliegenheit verletzt hat, die Beheizung hinreichend zu kontrollieren.

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Wer trägt die Anwaltskosten nach einem Verkehrsunfall?

Berlin. Jeden Tag ereignen sich vielfach Unfälle auf deutschen Straßen. Viele Beteiligte sind an diesen Unfällen schuldlos. Grundsätzlich bezahlt immer der Schuldige die Anwaltskosten. Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall scheuen aber viele Geschädigte oft den Weg zum Anwalt und "verschenken" damit häufig Ersatzansprüche, die ihnen in Wirklichkeit zustehen. Hierzu gehören z. B. Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden und vieles mehr. Sollte die Schuldfrage einmal ungeklärt sein, ist Expertenwissen unverzichtbar.

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Wenn der Funke überspringt

Coburg/Berlin. Wer Teelichter in seiner Wohnung anzündet, muss nicht zwangsläufig bei einem späteren Schwelbrand dafür haften. Erst wenn man die Kerzen unbeaufsichtigt lässt, hat man für den daraus entstehenden Schaden aufzukommen. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Coburg vom 30. April 2008 (AZ: 13 O 714/07) hervor.

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Weniger Schmerzensgeld bei freiwilliger "Risikofahrt"

Berlin. Wer sich zu einem erkennbar angetrunkenen Fahrer ins Auto setzt, nimmt wissentlich ein hohes Risiko in Kauf. Bei einem Unfall steht ein Teil der Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche auf dem Spiel. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz am 9. Januar 2006 (Az.: 12 U 058/04).

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Wegfall des Versicherungsschutzes bei Tuning

Berlin/Koblenz. Wer sein Auto tunt, verliert den Versicherungsschutz. Dies gilt selbst dann, wenn das durch das Tuning technisch veränderte Teil nicht ursächlich für den Unfall war. Es reicht aus, dass das Tuning insgesamt zu riskantem Fahren verleitet. Vor dem Wegfall des Versicherungsschutzes warnen Anwälte unter Hinweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Juli 2006 (AZ: 10 U 56/06).

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Vorsicht beim Wechsel der privaten Krankenversicherung

Karlsruhe/Berlin. In den letzten Jahren haben die meisten privat Krankenversicherten unangenehme Post mit teils kräftigen Beitragserhöhungen von ihrem Versicherer bekommen. Je stärker der Anstieg, desto schneller kommt dann der Gedanke auf, ob ein anderer Versicherer nicht günstiger ist. Man muss feststellen, dass zunehmend Versicherungsvermittler das Thema Beitragserhöhungen nutzen und Versicherte gezielt ansprechen, um ihnen einen Wechsel schmackhaft zu machen. Hiergegen ist im Grundsatz nichts einzuwenden, wenn das Angebot wirklich günstiger ist und eine fundierte ordnungsgemäße Beratung erfolgt. Es häufen sich allerdings die Fälle, in denen Versicherte praktisch über den Tisch gezogen werden.

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Vorsicht bei Hausarzttarifen

Karlsruhe/Berlin. Privat Krankenversicherte haben mittlerweile die Auswahl unter verschiedensten Tarifen. Im allgemeinen Sprachgebrauch als Hausarzttarif bezeichnete Tarife machen aber in der Praxis Probleme. Der Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 18. Februar 2009, AZ: IV ZR 11/07, über einen Tarif zu entscheiden, der vorsah, dass eine 100%-ige Erstattung der angefallenen Behandlungskosten nur erfolgt, wenn für die Behandlung ein Arzt für Allgemeinmedizin/praktischer Arzt, ein Facharzt für Gynäkologie, für Augenheilkunde, für Kinder- und Jugendmedizin oder ein Not- oder Bereitschaftsarzt in Anspruch genommen wird bzw. diese eine Überweisung an einen anderen Facharzt vorgenommen haben.

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