Familienrecht

Stammeshochzeit kann auch in Deutschland gültig sein

Hamm /Berlin (DAV). Eine nach einem traditionellen Stammesritus geschlossene Ehe kann unter Umständen gültig sein. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm am 01. Februar 2022 (AZ: 15 W 142/21) hin.

Der Mann, deutscher Staatsangehöriger, beabsichtigte zu heiraten. Beim Standesamt gab er an, vor Jahren in Nigeria geheiratet zu haben. Er habe sich aber von einem Rechtsanwalt beraten lassen und halte diese Heirat für ungültig. 

Der Mann erklärte zuerst, in Nigerias größter Stadt Lagos standesamtlich geheiratet zu haben, er besitze jedoch keine Unterlagen darüber. Später behauptete er, im Rahmen einer Stammeshochzeit geheiratet zu haben. Diese sogenannte Traditionelle Heirat habe keine Rechtswirkungen. 

Angesichts der widersprüchlichen und lückenhaften Angaben des Manns konnte das Standesamt den Sachverhalt nicht aufklären. Es wandte sich an das Gericht mit der Frage, ob es die Anmeldung der Eheschließung beurkunden müsse. 

Das verneinten die Richter. Sie kamen wie das Standesamt zu dem Ergebnis, dass bei dem Mann ein so genanntes Ehehindernis bestehe. Es sei ihm nicht gelungen, die Zweifel am Bestehen einer Doppelehe auszuräumen. 

Auch eine traditionell geschlossene Ehe (customary marriage) könne ein Ehehindernis darstellen. „...eine solche Ehe kann als wirksam anzusehen sein, wenn einem der beiden Ehepartner durch die Nichtanerkennung substanzielles Unrecht zugefügt würde“. Das jedoch könnte man nicht feststellen. Nachforschungen seien nicht erfolgversprechend, da Name und Adresse der Frau unbekannt seien.

Information: www.dav-familienrecht.de

Keine Volljährigenadoption bei intakter Beziehung zu Elternteil

Karlsruhe/Berlin (DAV). Die Adoption eines Erwachsenen ist möglich. Sie setzt zwischen Annehmenden und Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis voraus. Ein bestehendes gutes Verhältnis zu einem biologischen Elternteil macht dies allerdings unwahrscheinlich. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgericht Karlsruhe vom 17. Mai 2022 (AZ: 18 UF 60/21) informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Mann hatte seit seiner Kindheit engen Kontakt zu seiner Tante. 2020 wollte die Frau ihren Neffen adoptieren. Zwischen ihnen bestehe seit rund 15 Jahren ein Eltern-Kind-Verhältnis.

Das sah das Gericht anders. Dagegen spreche vor allem, dass der Anzunehmende eine intakte Beziehung zu seiner leiblichen Mutter habe. Zwar könnte auch bei guten Beziehungen zu den leiblichen Eltern ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen Annehmenden und Anzunehmenden bestehen. Doch ergäben sich Zweifel. Es entspreche nicht der Lebenserfahrung, dass jemand, der ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis zu seinen leiblichen Eltern habe, eine ähnliche Beziehung zu einer anderen Person aufbauen könne. 

Außerdem gebe es für die geplante Adoption auch finanzielle und damit „familienfremde“ Motive. Diese würde zu einer Ersparnis von Erbschaftssteuer führen. Insgesamt konnte das Gericht nicht feststellen, dass Tante und Neffe den Adoptionswunsch auch dann verfolgt hätten, wenn dieser familienfremde Adoptionszweck mit der Annahme nicht erreicht werden könnte. 

Information: www.dav-familienrecht.de

Streit um Umgangsrecht – Kindeswille kann Ausschlag geben

Brandenburg/Berlin (DAV). Streiten Eltern um das Umgangsrecht, spielt auch der Kindeswille eine Rolle. Lehnt das Kind stabil, zielorientiert und autonom den Umgang ab, kann das Gericht etwa einen befristeten Umgangsausschluss anordnen. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 19. April 2022 (AZ: 9 UF 209/21).

Das 2011 geborene Mädchen lebt bei der Mutter. Die Eltern stritten hochemotional und verletzend um das Umgangsrecht des Vaters. Der Vater thematisierte gegenüber dem Kind immer wieder die elterlichen Streitpunkte. Im Laufe des Streits entwickelte die Tochter eine immer vehementere Ablehnung der Umgangskontakte mit ihrem Vater bis schließlich hin zu einer totalen Verweigerung.

Das Gericht entschied, den Umgang zwischen Vater und Tochter für zwei Jahre auszuschließen. Die in Ausnahmefällen gegebenen Voraussetzungen für einen Ausschluss lägen hier vor. Die Tochter lasse bereits seit längerem eine solche Verweigerungshaltung erkennen, dass ein Umgang ihr Kindeswohl massiv gefährden würde.

Die Richter betonten, dass bei einer solchen Entscheidung auch der Willen des Kinds eine Rolle spiele – je älter das Kind, desto mehr. Seine wachsende Fähigkeit zu eigener Willensbildung und selbständigem Handeln sei zu berücksichtigen, damit es sich zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln könne. Ein erzwungener Umgang könne unter Umständen mehr Schaden verursachen als Nutzen bringen. Dies gelte umso mehr, wenn das Kind Loyalitätskonflikten ausgesetzt sei. Bloße Widerstände des Kinds oder dessen Lustlosigkeit am Umgang könnten den Ausschluss allerdings nicht rechtfertigen.

Immobilienschenkung der Schwiegereltern: Rückforderung nach Scheidung?

Frankfurt/Berlin (DAV). Nach einer Scheidung passiert es nicht selten, dass die früheren Schwiegereltern eine Schenkung wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage zurückfordern. Dies ist jedoch nicht ohne weiteres möglich. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 12. Oktober 2021 (AZ: 6 UF 67/20).

Die Eltern des Ehemanns übertrugen 1996 ihr Wohnhaus mit Grundstück dem Ehepaar jeweils zu hälftigem Miteigentum. Die Eltern sicherten sich dabei vertraglich unter anderem ein Wohnrecht und Pflegeleistungen im Alter. Darüber hinaus behielten sie sich den Widerruf der Schenkung vor.  

Über 20 Jahre später ließen sich Sohn und Schwiegertochter scheiden. Der Mann war der Meinung, dass seine Mutter für die Immobilienschenkung wegen „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ einen (an ihn abgetretenen) Zahlungsanspruch gegen seine Ex-Frau habe.

Das sah das Gericht anders. Es konnte nicht erkennen, dass die dauerhafte Ehe die Geschäftsgrundlage gewesen sei. Zum einen sprächen schon die 1996 steigenden Scheidungszahlen dagegen, zum anderen aber auch die umfassende vertragliche Absicherung der Eltern des Manns durch Wohn- und Pflegerecht und insbesondere durch die Widerrufsrechte bei Verkauf oder Vermietung. Mit diesen Klauseln hätten sie ihre persönlichen und wirtschaftlichen Nutzungsinteressen unabhängig vom Lebensverlauf des Ehepaars gesichert, so die Richter, „so dass gerade nicht unterstellt werden kann, sie wären von einer lebenslangen Dauer der Ehe ausgegangen“.

Allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage würde außerdem noch nicht zu einer Vertragsanpassung berechtigen. Es müsse hinzukommen, dass man dem Schenkenden nicht zumuten könne, an der Schenkung in der bisherigen Form festzuhalten. Kriterien dabei seien unter anderem die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Schwiegereltern und früheren Ehepartnern.

Vor diesem Hintergrund sei eine Bindung der Mutter des Ehemanns an den Übergabevertrag tragbar: Sie sei gegen Nachteile umfassend abgesichert. 

Information: www.dav-familienrecht.de

Begleiteter Umgang in Wohnung des betreuenden Elternteils

Frankfurt/Berlin (DAV). Hat längere Zeit kein Umgang zwischen dem nicht-betreuenden Elternteil und dem Kind stattgefunden, sollte die Wieder-Anbahnung behutsam vor sich gehen. So können zum Beispiel begleitete Treffen mit einem Mitarbeiter eines Jugendhilfe-Trägers in der Wohnung des Elternteils stattfinden, bei dem das Kind lebt. Nicht anwesend ist der Obhutselternteil. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 08. Juli 2022 (AZ: 4 UF 11/22) informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Die zu der Zeit knapp dreijährigen Tochter lebt im Haushalt der Mutter, die das alleinige Sorgerecht hat. Nach der Trennung vom Vater des Mädchens, mit dem die Mutter nicht verheiratet war, konnten sich die Eltern nicht über den Umgang des Vaters mit seiner Tochter einigen.

Die Richter entschieden, dass der Vater sein Kind zunächst einmal wöchentlich für eineinhalb Stunden sehen kann. Im ersten halben Jahr müsse dies im Rahmen eines begleiteten Umgangs geschehen, und zwar abwechselnd bei einem Träger der Jugendhilfe und in der Wohnung der Mutter. Damit wolle man der Mutter entgegenkommen und so auch eine höhere Akzeptanz für die Durchführung des Umgangs zu schaffen. Allerdings dürften sich bei den Begegnungen in der mütterlichen Wohnung dort weder die Mutter noch eine andere Person mit Ausnahme des Vaters und der Begleitperson aufhalten.

Der Umgang des nicht-betreuenden Elternteils mit seinem Kind diene grundsätzlich dem Kindeswohl. Habe sich zwischen beiden eine Entfremdung oder gar Fremdheit entwickelt – etwa, weil der Umgang aufgrund des Konflikts der Eltern längere Zeit nicht stattgefunden habe und der betreuende Elternteil ihn auch weiter ablehne –, müsse der Umgang vorsichtig angebahnt werden. In einer solchen Anbahnungsphase könne für eine Übergangszeit ein begleiteter Umgang vor allem einem kleinen Kind helfen, seine Scheu zu verlieren und sich an den Umgangselternteil zu gewöhnen.

Auch nach der Trennung gilt ‚Geschenkt ist geschenkt‘

Frankfurt am Main/Berlin (DAV). Auch wenn eine Beziehung mit heftigem Streit endete, hat ein Ex-Partner deswegen keinen Anspruch auf die Rückgabe von Geschenken – seien diese auch kostbar. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12.10.2022 (AZ: 17 U 125/21) macht die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.

Das Paar war rund eineinhalb Jahre zusammen. Der Mann schenkte seiner Freundin in dieser Zeit nicht nur ein Paar Diamantohrringe, sondern überließ ihr auch eine American Express Platinum Zweitkarte. Im Zuge einer turbulenten Trennung erstattete die Frau Anzeige gegen ihren Ex-Partner wegen Sachbeschädigung. Es wurde ein Kontaktverbot ausgesprochen. Der Mann forderte Geld und Ohrringe zurück.

Vor Gericht hatte er keinen Erfolg. Er habe nicht beweisen können, dass es sich bei der Überlassung der Kreditkarte um ein Darlehen gehandelt habe. Er habe sich darüber hinaus auf „aufaddierende Schenkungen“ berufen. Um aber eine Schenkung zu widerrufen, müsse grober Undank nachweisbar sein. Der liege jedoch nicht bereits dann vor, wenn ein Partner die nichteheliche Lebensgemeinschaft verlasse. Mit dem Ende einer solchen Beziehung müsse man jederzeit rechnen.

Der Beschenkte müsse sich einer Verfehlung von gewisser Schwere schuldig gemacht haben. Seine Verfehlung müsse eine Gesinnung zeigen, die in erheblichen Maße die angemessene Dankbarkeit vermissen lasse. Eine solche undankbare Einstellung konnte das Gericht jedoch nicht erkennen. Es sei zu berücksichtigen, dass die Geschenke zu einem luxuriösen und eher konsumorientierten Lebensstil gehörten. Beide Partner seien finanziell gut gestellt.

Information: www.dav-familienrecht.de

Kein Schmerzensgeld wegen Corona-Quarantäne

Köln/Berlin (DAV). Zwölf Tage Quarantäne für ein dreijähriges Kind, das Kontaktperson eines Coronafalls war, sind verhältnismäßig. Auch wenn das Kind darunter leidet, hat es keinen Anspruch auf Schmerzensgeld. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Landgerichts Köln vom 26. Oktober 2021 (AZ: 5 O 117/21).

 

Das Mädchen musste für zwölf Tage in häusliche Quarantäne, als in ihrer Kindergartengruppe ein Coronafall festgestellt wurde. Das Mädchen, vertreten durch seine Eltern, machte Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro geltend. In der Quarantäne sei sie immer aggressiver geworden und habe unter starken Schlafstörungen gelitten. Es bestehe der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung.

Ohne Erfolg. Das Gesundheitsamt habe korrekt gehandelt, entschied das Gericht. Es habe keine Amtspflichtverletzung gegeben, und die Quarantäne sei verhältnismäßig gewesen. Die schwerwiegende Einschränkung der Bewegungsfreiheit sei angesichts der potentiellen Infektionsgefahr einer Kontaktperson noch angemessen.

Bei der Quarantäne gehe es vor allem darum, Infektionsketten zu unterbrechen und so Erkrankungen weiterer Personen zu verhindern. Zu berücksichtigen sei auch, dass eine häusliche Quarantäne nicht mit einer stationären Unterbringung zu vergleichen sei. Das Kind bleibe in seiner gewohnten Umgebung mit seinen Eltern als Vertrauenspersonen. Auch wenn die Beschränkung, nicht nach draußen zu dürfen und keinen Besuch zu empfangen, schwerwiegend sei, sei die Belastung angesichts des begrenzten Zeitraums noch angemessen.

Information: www.dav-familienrecht.de

Partnerin erkrankt: Beamtin kann Sonderurlaub zur Kinderbetreuung nehmen

Berlin (DAV). Eine Beamtin, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit ihrer Frau lebt, hat Anspruch auf Sonderurlaub zur Kinderbetreuung. Über eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. September 2021 (VG 36 K 68/19) berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

 

Die beiden Frauen leben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Ihren Kinderwunsch hatten sie sich mithilfe einer Samenspende und einer künstlichen Befruchtung erfüllt. Nach der Geburt erkrankte die leibliche Mutter so schwer, dass ihre Partnerin den Sohn betreuen musste. Die Beamtin beantragte daher bei ihrem Dienstherrn Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge. Dieser wurde ihr verwehrt mit der Begründung, sie habe keine rechtliche Elternstellung inne.

 

Das wollte die Frau nicht akzeptieren und wandte sich an das Gericht. Mit Erfolg:

Als eingetragene Lebenspartnerin habe sie Anspruch auf Sonderurlaub. Dieser werde bei Vorliegen eines besonders wichtigen Grunds gewährt. Es verstoße gegen das Recht auf Gleichheit und den Schutz der Familie, wäre die Betreuung eines Kinds nur dann ein „wichtiger Grund“, wenn es sich um leibliche oder angenommene Kinder handele, nicht aber um Stief- oder Pflegekinder. Die Ungleichbehandlung der Klägerin mit einer Beamtin, die die rechtliche Elternstellung innehabe, sei „sachlich nicht gerechtfertigt“.

Information: www.dav-familienrecht.de

Mit-Mutter rechtliches Elternteil?

Berlin (DAV). In der Ehe zweier Frauen ist nur die biologische Mutter rechtliches Elternteil des durch Samenspende gezeugten gemeinsamen Kinds. Das Kammergericht Berlin hält das für verfassungswidrig und hat sich an das Bundesverfassungsgericht gewandt. Über den Beschluss des Kammergerichts vom 24. März 2021 (AZ: 3 UF 1122/20) berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

 

Nach ihrer Heirat hatten sich die beiden Frauen für eine anonyme Samenspende entschieden, um Eltern zu werden. Vor Gericht wollten sie feststellen lassen, dass die Ehefrau der Mutter Mit-Mutter des Kinds sei.

Die Richter entschieden, das Beschwerdeverfahren auszusetzen und es dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen. Sie hielten es für verfassungswidrig, dass nur in einer Ehe zwischen Mann und Frau der Ehemann der Mutter automatisch Vater des Kinds ist. In der Ehe zweier Frauen dagegen hat das Kind nur einen rechtlichen Elternteil. Diejenige, die das Kind geboren hat, ist die Mutter. Ihre Ehefrau ist jedoch keine Mit-Mutter.

Information: www.dav-familienrecht.de

Betreuungsgerichtliche Genehmigung für Covid 19-Impfung nicht notwendig

Osnabrück/Berlin (DAV). Die Corona-Pandemie wirft rechtliche Fragen in vielen Bereichen auf. Über eine für Betreuer und Vorsorgebevollmächtigte relevantes Thema informiert jetzt das Amtsgericht Osnabrück (Mitteilung vom 22.Dezember 2020), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

 

Das Gericht weist darauf hin, dass Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte grundsätzlich keine betreuungsgerichtlichen Genehmigungen benötigen, wenn sie für Impfberechtigte die Einwilligung zur Impfung erteilen.

Das sei dann der Fall, wenn der Betreuer den Aufgabenkreis Gesundheitssorge innehabe und die betreute Person selbst keine Entscheidung treffen könne. Er müsse dabei, erläutert das Gericht, „auf die Wünsche und den mutmaßlichen Willen des Betreuten Rücksicht“ nehmen.

Das Gericht geht davon aus, dass die Genehmigungsfreiheit bei der Impfentscheidung nicht gilt, wenn nach ärztlicher Einschätzung aufgrund des Gesundheitszustands des Betreuten für ihn Gefahren von einer Impfung ausgehen würden. Umgekehrt könne die Ablehnung einer vom Arzt empfohlenen Impfung genehmigungsbedürftig sein, wenn der betreuten Person durch die Nichtimpfung eine erhebliche gesundheitliche Gefahr drohe.

Information: www.dav-familienrecht.de