Familienrecht

Gericht entscheidet gegen Kinderschutzmaßnahmen – kein Beschwerderecht

Frankfurt a. M./Berlin (DAV). Regt ein Elternteil ein Verfahren zur Überprüfung einer Gefährdung des Kindeswohls an und entscheidet das Gericht sich gegen kinderschutzrechtliche Maßnahmen, hat der Elternteil nicht das Recht, Beschwerde einzulegen. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 22. März 2024 (AZ: 1 UF 152/23) informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Die Eltern führten nach der Trennung zahlreiche gerichtliche Verfahren über das Sorge- und Umgangsrecht für ihre Tochter. Seit November 2019 ließ die Mutter keine Umgangskontakte mehr zu.

In dem vom Vater angeregten und von Amts wegen eingeleiteten Verfahren sollte eine Gefährdung des Kindeswohls überprüft werden. Das Amtsgericht sah nach Durchführung umfangreicher Ermittlungen von kinderschutzrechtlichen Maßnahmen ab. 

Der Vater legte Beschwerde ein. Die Mutter betreibe bewusst eine Entfremdung zwischen Vater und Tochter. Nach acht Jahren Gerichtsverfahren habe sie alle Umgangsvereinbarungen unterwandert. Durch das Unterlassen von Kinderschutzmaßnahmen werde in sein Sorgerecht eingegriffen, da dieses auch eine Sorgepflicht beinhalte. Zudem werde sein Recht auf Wiederherstellung einer Vater-Kind-Beziehung verletzt.

Das Oberlandesgericht verwarf die Beschwerde des Vaters – sie sei unzulässig. Die Beschwerde stehe demjenigen zu, der durch den Beschluss in eigenen Rechten beeinträchtigt sei. So seien etwa sorgeberechtigte Eltern beschwerdeberechtigt, wenn eine gerichtliche Entscheidung ihr Sorgerecht betreffe. 

Die Entscheidung des Amtsgerichts dagegen beeinträchtige den Vater nicht unmittelbar in eigenen Rechten. Durch die Ablehnung kinderschutzrechtlicher Maßnahmen greife das Gericht nicht in das väterliche Sorgerecht ein und schränke auch die Ausübung des Sorgerechts nicht ein. Er könne eigene Maßnahmen zum Schutz des Kinds treffen und im Falle von Meinungsverschiedenheiten einen Antrag auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf sich allein oder auf Übertragung bestimmter Sorgerechtsbereiche stellen.

Information: www.dav-familienrecht.de

Unbegleiteter Jugendlicher – Vormundschaft des Jugendamts

Hamm/Berlin (DAV). Reist ein minderjähriger Flüchtling allein nach Deutschland ein und können die Eltern aus der Ferne nicht ihr Sorgerecht ausüben, ist für ihn ein Vormund zu bestellen. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Verweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. November 2023 (AZ: 4 UF 108/23).

Der Jugendliche reiste 2022 aus dem türkischen Kurdengebiet allein nach Deutschland ein. Das Jugendamt nahm ihn in Obhut und beantragte die Vormundschaft. 

Das Gericht stellte das Ruhen der elterlichen Sorge fest und bestellte das Jugendamt zum Vormund. Der Jugendliche habe nur etwa alle zwei bis vier Wochen kurzen telefonischen Kontakt zu seinen Eltern im Heimatdorf. Dieser werde noch durch eine unzuverlässige Stromversorgung erschwert. Darüber hinaus sprächen die Eltern weder Englisch noch Deutsch. Die Eltern könnten auf längere Zeit ihr Sorgerecht nicht ausüben, daher ruhe die elterliche Sorge. 

Die Auffassung des Amtsgerichts in erster Instanz treffe nicht zu. Dieses hatte gemeint, dass die Inobhutnahme ausreichend sei, da das Jugendamt alle Maßnahmen ergreifen könne, die zum Wohle des Jugendlichen erforderlich seien. Die Befugnisse bei einer Inobhutnahme, so die Richter am Oberlandesgericht, seien jedoch nur vorläufig. Für ein unbegleitetes ausländisches Kind oder einen Jugendlichen sei umgehend die Bestellung eines Vormunds oder Ergänzungspflegers zu veranlassen.

Information: www.dav-familienrecht.de

Versorgungsausgleich: Anordnung des Gerichts muss verständlich sein

Karlsruhe/Berlin (DAV). An der Durchführung eines Versorgungsausgleichs müssen beide Partner mitwirken. Haben sie fehlende Informationen beizubringen, muss das Gericht dies eindeutig und verständlich mitteilen. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 31. Mai 2023 (AZ: 20 WF 76/23) berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens sollte der Mann Angaben machen zu seinem Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung. Das wies ungeklärte Zeiten auf. Als er die Informationen nicht vorlegte, setzte das Amtsgericht ein Zwangsgeld fest. Der Mann legte Beschwerde ein. 

Mit Erfolg. Es fehle bereits an den formalen Voraussetzungen für eine solches Zwangsgeld, so die Richter. Die Aufforderung des Familiengerichts zur „Klärung dieser Auskünfte“ – verbunden mit dem Hinweis, dass das Versicherungskonto für bestimmte Zeiträume Lücken aufweise – habe keinen „für die Anordnung von Zwangsmitteln notwendigen vollstreckbaren Inhalt“. Die Anordnung des Gerichts sei für einen juristischen Laien nicht klar und deutlich genug.

Ehepartner müssten im Rahmen eines Versorgungsausgleichsverfahrens gegenüber dem Versorgungsträger so mitwirken, dass man unter anderem feststellen könne, welche Anrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen seien. Verlange das Gericht eine Auskunft zum Versorgungsausgleich, müsse die Anordnung eindeutig abgefasst sein. Es müsse ein „ohne weiteres verständliches Verhalten“ verlangt werden. Bei der Klärung eines Rentenkontos sei z. B. in der gerichtlichen Anordnung im Einzelnen aufzuführen, welche Angaben der Ehepartner zu welchen Fehlzeiten zu machen oder welche Belege er vorzulegen habe.

 
 

Sorgerechtsentscheidung: Beschwerde der minderjährigen Mutter

Frankfurt a. M./Berlin (DAV). Auch ein minderjähriger Elternteil kann Beschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung einlegen, die das Sorgerecht betrifft. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 23. Februar 2023 (AZ: 4 UF 162/22) informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Das Familiengericht hatte dem Vater des rund einjährigen Kinds das alleinige Sorgerecht übertragen. Die minderjährige Mutter habe bislang keine ausreichende Bindung zu dem Kind aufbauen können und seine Betreuung und Versorgung weitgehend ihren Großeltern überlassen. Sie selbst sei psychisch instabil. Der Vater sei besser als die Mutter geeignet, die Bindung des Kindes an eine Hauptbezugsperson sicherzustellen, es zu versorgen und seine Entwicklung zu fördern. Ein gemeinsames Sorgerecht komme auch in Teilbereichen wegen der Spannungen zwischen den Eltern nicht in Frage.

Die Mutter legte Beschwerde gegen die Entscheidung des Familiengerichts ein mit dem Ziel, dass der Vater und sie das Sorgerecht gemeinsamen ausüben würden. 

Der Vater argumentierte unter anderem, die Beschwerde der Mutter sei unzulässig. Sie sei noch minderjährig und die Beschwerde sei nicht von den gesetzlichen Vertretern der Mutter eingelegt worden sei. 

Das sah das Gericht anders. Ein Kind, für das die elterliche Sorge bestehe und das das 14. Lebensjahr vollendet habe, dürfe „in allen seine Person betreffenden Angelegenheiten ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters das Beschwerderecht ausüben“. 

Das Gericht übertrug das Sorgerecht auf beide Eltern. Die Mutter habe dem Vater eine weitreichende Vollmacht erteilt und habe inzwischen mehrfach ihr Einverständnis mit dem Aufenthalt der gemeinsamen Tochter beim Vater erklärt. Es bestünden daher keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass die Mutter künftig ihre Mitwirkung verweigern würde, sollte diese erforderlich sein.

Information: www.dav-familienrecht.de

Leihmutterschaft: Wunscheltern als Eltern anerkannt

Sinsheim/Berlin (DAV). Ein Ehepaar, das durch eine von einer amerikanischen Leihmutter ausgetragene Embryonenspende Eltern geworden war, hat die Anerkennung ihrer Elternschaft in Deutschland erreicht. Über die Entscheidung des Amtsgerichts Sinsheim vom 15. Mai 2023 (AZ: 20 F 278/22) informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Das Ehepaar mit unerfülltem Kinderwunsch hatte eine kalifornische Leihmutter gefunden, die die Embryonenspende einer anonymen Spenderfamilie austrug.

Ein kalifornisches Gericht bestätigte, dass das Ehepaar als die natürlichen und rechtlichen Eltern des Kinds zu gelten hätten.

In Deutschland strebte das Ehepaar die Anerkennung dieser ausländischen Entscheidung über ihre Elternschaft an. Es hatte nicht den Weg über die Adoption im Ausland oder die Vaterschaftsanerkennung und nachfolgende Stiefkindadoption in Deutschland gewählt, sondern wollte die Anerkennung ihrer gemeinsamen Elternschaft von Anfang an erreichen.

Mit Erfolg. Zwar stütze das deutsche Recht die Elternschaft nur auf Abstammung oder Adoption, nicht aber auf vertragliche Vereinbarungen. Verträge über eine Leihmutterschaft seien verboten. Trotzdem sei es noch kein Verstoß gegen deutsche Rechtsgrundsätze, wenn eine ausländische Entscheidung zur Leihmutterschaft den Wunsch- oder Bestelleltern die rechtliche Elternstellung zuweise. Für die Anerkennung Leihmutterentscheidung sei vielmehr das Kindeswohl entscheidend. Das umfasse auch ein Recht des Kinds auf rechtliche Zuordnung zu beiden Eltern.

Die Wunscheltern nähmen die Elternstellung ein und wollten dem Kind die nötige Zuwendung geben. Nach diesen Grundsätzen spreche also aus Kindeswohlgründen viel dafür, die ausländische Entscheidung anzuerkennen.

Die Grundsätze seien allerdings bisher davon ausgegangen, dass zumindest ein Wunschelternteil mit dem Kind genetisch verwandt sei. Das sei hier nicht der Fall.

Stelle man aber auch in einem Fall wie dem vorliegenden – Anerkennung der Elternschaft ohne genetische Verwandtschaft mit dem Kind – das Kindeswohl in den Mittelpunkt, komme man in der Regel zu dem Ergebnis, die Entscheidung anzuerkennen. Man könne davon ausgehen, dass die Wunscheltern sich wahrscheinlich stets gut um das Wunschkind kümmern und über ausreichende Mittel verfügten, um es gut zu erziehen und zu fördern. 

Allerdings sei hier eine intensivere Prüfung des Sachverhalts notwendig. Diese umfasse

  • Bestellung eines Ergänzungspflegers
  • Stellungnahme des Jugendamtes
  • Befragung der zentralen Adoptionsvermittlungsstelle oder einer anderen geeigneten Behörde zu den Verhältnissen im Herkunftsland
  • persönliche Anhörung der Wunscheltern und des Kinds (bzw. dessen Wahrnehmung)
· nach Möglichkeit Anhörung der Leihmutter.

Information: www.dav-familienrecht.de

Elternteil ohne Sorgerecht kann gegen Entscheidung über Vormundschaft Beschwerde einlegen

Braunschweig /Berlin (DAV). Auch nach dem Verlust des Sorgerechts kann ein Elternteil Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung über die Vormundschaft einlegen. Auf diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 17. März 2023 (AZ: 1 UF 2/23) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Seit der Ermordung ihrer Mutter lebt das 2019 geborene Mädchen bei ihren Großeltern mütterlicherseits. Nachdem der Vater wegen des Mords an seiner Frau zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, wurde ihm das Sorgerecht für seine Tochter entzogen. Der Mann wollte erreichen, dass seine Schwester Vormund für die Tochter würde.

Das Gericht in erster Instanz bestellte jedoch die Großeltern mütterlicherseits zu Vormündern. Der Vater legte dagegen Beschwerde ein.

Die Richter in zweiter Instanz betonten, dass seine Beschwerde zulässig sei. Der Vater sei trotz des Entzugs der elterlichen Sorge beschwerdeberechtigt. Im vorliegenden Fall habe der Vater bereits im Rahmen des Sorgerechtsentzugs den Vorschlag gemacht, eine Verwandte als Vormund zu bestellen. Auch als nicht mehr sorgeberechtigten Elternteil könne ihm die Beschwerdeberechtigung nicht abgesprochen werden.

In der Sache hatte der Mann jedoch keinen Erfolg. Die Schwester des Vaters sei zwar grundsätzlich auch als Vormund geeignet. Zweifelhaft sei aber, wie sie den eventuell bevorstehenden Interessenkonflikt zwischen dem Mädchen und der Familie ihres Vaters handhaben werde. Sie sei ebenso wie ihre Eltern weiterhin von der Unschuld ihres Bruders überzeugt.

Außerdem sei für das Mädchen größtmögliche Stabilität und Kontinuität anzustreben.

Es lebe seit der Ermordung der Mutter bei den Großeltern und fühle sich dort offensichtlich sehr wohl. Darüber hinaus wisse man jetzt noch nicht, ob das Mädchen mit zunehmendem Alter in der Auseinandersetzung mit dem Tod ihrer Mutter ein Bedürfnis nach Abstand zur Familie ihres Vaters verspüren werde. Die Traumaverarbeitung würde erschwert, lebte das Mädchen bei seiner Tante.

Kein Teilentzug des Sorgerechts bei Ablehnung von Bluttransfusionen

Berlin (DAV). Die Ablehnung von Bluttransfusionen aus religiösen Gründen rechtfertigt nicht den teilweisen Entzug des elterlichen Sorgerechts. Das entschied das Kammergericht Berlin am 5. September 2022 (AZ: 16 UF 64/22), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Der Vater wollte erreichen, dass er allein für seinen Sohn würde entscheiden könne, wenn es um die Frage einer Bluttransfusion ginge. Die Mutter des Jungen, von der der Mann getrennt lebt, lehnte als Zeugin Jehovas Bluttransfusionen grundsätzlich ab.

Vor Gericht hatte der Mann keinen Erfolg. Es gehe ihm nicht um die Regelung einer konkreten Entscheidung, vielmehr wolle er erreichen, grundsätzlich allein entscheiden zu können. Damit betreffe es keinen Einzelfall, sondern

einen Teilbereich der elterlichen Sorge. Dieser wäre aus dem gemeinsamen Sorgerecht der Eltern insgesamt herauszulösen und auf den Vater zu übertragen. Die Richter waren jedoch der Ansicht, dass das dem Wohl des Kinds nicht am besten entspreche.

Nur weil die Mutter Bluttransfusionen ablehne, heiße das nicht, dass sie auf Kosten der Gesundheit oder des Lebens ihres Kinds gegen eine Bluttransfusion entscheiden würde. Der Sohn gehöre nicht den Zeugen Jehovas an, weswegen deren strenge Regeln für ihn nicht gelten würden.

Würde die Mutter in einem konkreten Notfall ihre Zustimmung verweigern, müsste das Familiengericht eingeschaltet werden. Es stünde dann eine missbräuchliche Ausübung des elterlichen Sorgerechts im Raum. Sollte die Situation hierfür keine Zeit lassen, läge ein Notfall vor. Der Arzt sei dann verpflichtet, das Leben und die Gesundheit des Kinds durch medizinisch notwendige Maßnahmen zu schützen, auch wenn es keinen gerichtlichen Ersatz der elterlichen Einwilligung gebe.

Information: www.dav-familienrecht.de

Versorgungsausgleich trotz Straftat

Bamberg/Berlin (DAV). Ein Versorgungsausgleich kann auch dann durchgeführt werden, wenn ein Ehepartner durch eine Straftat des anderen ausgleichspflichtig geworden ist. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 08. August 2022 (AZ: 7 UF 99/22) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Bei der Scheidung wehrte sich die Ehefrau gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Sie war der Meinung, ihr Mann hätte erheblich höhere Anwartschaften beim Landesamt für Finanzen, wäre er nicht straffällig geworden. Dadurch sei sie ausgleichspflichtig geworden. Ihrem Mann müsse bewusst gewesen sein, dass er sie durch sein Verhalten massiv schädige. 

Ihr Mann hatte als Beamter jahrelang systematisch Akten und Aktenteile versteckt und sie so der Bearbeitung entzogen. 2013 wurde er zu einer Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt. Er wurde aus dem Beamtenverhältnis entlassen und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.

Das Gericht lehnte einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs ab. Es konnte nicht erkennen, dass der Mann die Straftaten (auch) beging, um seine Frau in irgendeiner Form zu benachteiligen, auch weil sich das Ehepaar erst einige Jahre später trennte.

Die Richter hätten seinerzeit festgestellt, dass das Fehlverhalten des Manns mindestens zum Teil krankheitsbedingt gewesen sei. Berücksichtige man dies, widerspreche die Durchführung des Versorgungsausgleichs keineswegs dem gesetzlichen Grundgedanken. Die Frau sei an der negativen Karriereentwicklung ihres Mannes genauso beteiligt, wie sie von einer positiven Entwicklung seiner beruflichen Laufbahn profitiert hätte.

Nutzungsentschädigung für Ehewohnung – Nachweis erforderlich

Karlsruhe/Berlin (DAV). Macht ein Ehepartner nach der Trennung einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die ehemalige gemeinsame Wohnung geltend, muss er beweisen können, dass der andere diese auch tatsächlich genutzt hat. Darauf macht die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 13. März 2023 (AZ: 13 UF 83/20) aufmerksam. 

Nach der Trennung zog die Frau aus dem Haus, dass ihr und ihrem Mann gemeinsam gehörte. Von ihrem Ex-Partner verlangte sie für die Zeit des Getrenntlebens eine Nutzungsentschädigung für das Haus.

Der Mann hatte seiner Frau den hälftigen Miteigentumsanteil an dem gemeinsam bewohnten Grundstück geschenkt. Bebaut war das Grundstück mit zwei Einfamilienhäusern. Im größeren Vorderhaus lebte das Paar bis zur Trennung. Nach Angaben der Frau nutzte der Mann nach ihrem Auszug das gesamte Grundstück sowie das vordere Haus, in dem er sein Büro unterhalte.

Die Frau hat keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung. In der Tat könne zwar derjenige Ehepartner, der dem anderen die Ehewohnung überlassen habe, von diesem eine Vergütung für die Nutzung verlangen. Im vorliegenden Fall könne die Frau jedoch nicht den Nachweis erbringen, dass ihr Ex-Partner das Haus in der in Frage stehenden Zeit genutzt hat. Eine Nutzungsentschädigung sei jedoch nur dann zu zahlen, wenn der eine Ehepartner nachweisen könne, dass der andere die Ehewohnung nach der Trennung auch tatsächlich genutzt habe.

Information: www.dav-familienrecht.de

Kindertagespflege: Verlust der Erlaubnis wegen fehlender persönlicher Betreuung

Karlsruhe/Berlin (DAV). In der Kindertagespflege ist die höchstpersönliche Betreuung des jeweiligen Kinds durch eine bestimmte Betreuungskraft vorgeschrieben. Halten sich Tagespflegekräfte nicht daran, kann dies den Entzug der Erlaubnis zur Ausübung der Kindertagespflege nach sich ziehen. Über eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgericht Hannover vom 14. März 2023 (AZ des Klageverfahrens: 3 A 1393/23; AZ des Eilverfahrens: 3 B 1394/23) informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Die Frau betrieb gemeinsam mit ihrem Mann und mehreren angestellten Tagespflegekräften drei sogenannte Großtagespflegestellen. Hier wurden Kinder, die älter als ein Jahr waren, betreut. Das Ehepaar und die Mitarbeiter waren als Kindertagespflegekräfte geschult, besaßen jedoch keine Qualifikation als pädagogische Fachkräfte.

Bei Überprüfungen vor Ort stellte das Jugendamt fest, dass bei einigen Tagespflegekräften die zulässige Höchstzahl gleichzeitig betreuter Kinder überschritten war. Außerdem hatte die Betreiberin ein Kind zeitweise ihrer minderjährigen Tochter zur Betreuung überlassen. Gegen den Entzug der Erlaubnis zur Ausübung der Kindertagespflege wehrte sich die Frau vor Gericht.

Ohne Erfolg. Die Frau habe tatsächlich gar nicht drei eigenständige Großtagespflegestellen betrieben, sondern es habe sich faktisch um eine Kindertagesstätte gehandelt. Für die Leitung einer solchen Einrichtung habe die Frau jedoch nicht die erforderliche fachliche Qualifikation. 

Prägend für die Kindertagespflege sei die höchstpersönliche Betreuung des jeweiligen Kinds durch eine bestimmte Betreuungskraft. Das sei hier nicht eingehalten worden. Insbesondere in Randzeiten habe häufig eine andere als die zugewiesene Betreuungskraft die Betreuung übernommen habe. Hinzu komme der Einsatz der minderjährigen Tochter als Aufsichtsperson für ein Kind und die Tatsache, dass die Höchstzahl der gleichzeitig betreuten Kinder überschritten worden sei.

Darüber hinaus zeige die Frau eine mangelnde Einsicht in die Rechtswidrigkeit dieser Umstände. Die Rechtsverstöße und ihre Haltung dazu stellen eine abstrakte Kindeswohlgefährdung dar, betonte das Gericht.