Diskriminierend?
Das AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz – ist ein sehr beliebtes Gesetz geworden. Oh ja, man kann damit spielen und einige Menschen haben schon versucht, richtig Geld damit zu verdienen. Dafür ist das Gesetz aber nicht gedacht, sondern es soll Menschen vor Diskriminierung am Arbeitsplatz schützen, Menschen, die wegen ihres Geschlechts, ihrer Hautfarbe, ihres Alters oder gar ihrer Behinderung in irgendeiner Weise vom Arbeitgeber benachteiligt werden.
Wie das praktisch aussieht? Bei mir meldet sich ein Mann, 67 Jahre alt, bereits Rentner, der sich ein wenig zur Rente hinzuverdienen möchte. Er ist schwerbehindert mit einem Behinderungsgrad von 50. Er erzählt mir, daß er sich per E-Mail auf eine in der örtlichen Presse ausgeschriebene Schulassistentenstelle in Teilzeit bei einer städtischen Schule beworben habe. Die geforderte Kurzbewerbung habe er per E-Mail abgesandt mit dem Hinweis, daß er schwerbehindert sei und daß er früher zeitweise im Schuldienst tätig war und somit über ausreichende Erfahrungen für die Stelle verfüge. Einen kurzen Lebenslauf hat er zudem angefügt.
Es verging eine Zeit, bis er Nachricht von der Schule mit dem Ausdruck des Bedauerns erhielt, daß seine Bewerbung keine Berücksichtigung gefunden habe und die Stelle anderweitig bereits vergeben sei.
Diese Absage findet er nicht in Ordnung, weil er davon ausgeht, seine Bewerbung habe sowohl wegen seines Alters als auch wegen seiner Behinderung keine Berücksichtigung gefunden und das, obwohl er sicher sei, daß er für diese Stelle der am besten Geeignetste gewesen wäre. Er fragt mich, ob man da was machen könne. Tja, sage ich, ob Sie der Richtige für diese Stelle gewesen wären, kann ich zwar nicht beurteilen, aber gegen diese Entscheidung können Sie vorgehen. Wie? fragt er, bekomme ich die Stelle? Das wohl nicht, weil sie ja wohl bereits besetzt ist, aber Sie haben nach dem ADG einen Schadensersatzanspruch und zwar in Höhe von bis zu 3 Monatsgehältern.
Und das liegt daran, daß die Schule mich trotz meiner Qualifikation nicht in die engere Auswahl genommen hat, stellte er erwartungsfroh fest. Nein, sage ich froh darüber, seine Annahme nicht bestätigen zu müssen, das liegt daran, daß die Schule es als öffentlicher Arbeitgeber versäumt hat, Sie zum Vorstellungsgespräch zu laden. Dazu sind öffentliche Arbeitgeber nämlich unabhängig von der Eignung in jedem Fall dann verpflichtet, wenn sich behinderte Menschen auf eine ausgeschriebene Stelle bewerben. Versäumt der öffentliche Arbeitgeber das, macht er sich schon allein deswegen schadenersatzpflichtig. Private Arbeitgeber unterliegen solch strengen Vorschriften nicht, aber davon vielleicht ein andermal.
Mhm, sagt er, lieber hätte ich ja die Stelle gehabt. Was meinen Sie, sollen wir es machen? Das müssen Sie entscheiden, es ist ihr Portemonnaie, antworte ich mit leichtem Schmunzeln.