Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Auch unter Betreuung stehende Personen können eine Erbschaft ausschlagen

 

Auch unter Betreuung stehende Personen können eine Erbschaft ausschlagen

 

Berlin/Berlin (DAV). Wenn jemand erbt und unter Betreuung steht, so ist fraglich, ob der Betreute selbst die Erbschaft ausschlagen kann. Darüber entscheidet das Kammergericht (KG) Berlin in seinem Beschluss vom 20.1.2022 (19 W 174/21). Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Ein Mann macht unerwartet eine Erbschaft. Obwohl er einen Betreuer hat, schlägt er diese selbst fristgerecht aus. Später versucht der Betreuer dies rückgängig zu machen, indem er die Ausschlagungserklärung anficht. Außerdem ist er der Meinung, der Betreute selbst habe wegen der Betreuung gar nicht wirksam ausschlagen können. Die Betreuung war angeordnet worden für Wohnungsangelegenheiten sowie Vertretung vor Behörden und Gerichten.

Ohne Erfolg. Auch wer unter Betreuung steht, kann selbst eine Erbschaft ausschlagen. Denn bei einer Ausschlagung handelt es sich um eine Willenserklärung. Auch wenn sie gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht abzugeben ist, handelt es sich nicht um eine Vertretung vor Gericht. Selbst eine solche hätte der Betreute aber abgeben können, da weder die Betreuung unter Einwilligungsvorbehalt angeordnet war, noch Anzeichen dafür gegen waren, dass der Mann geschäftsunfähig war. Auch eine Anfechtung kommt nicht in Betracht. Dafür wäre erforderlich, dass der Mann sich bei Abgabe der Ausschlagungserklärung über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses geirrt hat. Das aber war nicht der Fall. Der Mann wusste, dass eine Eigentumswohnung zum Nachlass gehört. Die mit der Ausschlagung verfolgten Ziele seien nur mittelbare Folgen und damit Motive, die nicht zur Anfechtung berechtigen.

Informationen: www.dav-erbrecht.de