Tipp des Monats

Weg zum Supermarkt ist im Home-Office nicht unfallversichert

April 2024

 

Würzburg/Berlin (DAV). Wege zur Nahrungsaufnahme im Home-Office fallen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Über eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Würzburg vom 27. März 2023 (AZ: S 5 U 6/23) informiert das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“.

Der Kläger arbeitete von zu Hause aus und fuhr mit dem Fahrrad zu einem Supermarkt, um Lebensmittel für ein Mittagessen zu besorgen. Dabei stürzte er und zog sich unter anderem einen Schlüsselbein- und Rippenserienbruch zu.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Sie argumentierte, dass Wege zur Nahrungsaufnahme außerhalb der eigenen Wohnung nicht unter den Schutz der Wegeunfallversicherung fallen.

Das Sozialgericht bestätigte diese Auffassung und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Verrichtung dann als Arbeitsunfall anzusehen, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, und der Arbeitnehmer dabei einen Schaden erleidet.

Im vorliegenden Fall habe die Verrichtung - die Nahrungsaufnahme - nicht in ursächlichem Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gestanden. Die Nahrungsaufnahme sei eine private Angelegenheit, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen. Er befand sich in seiner Wohnung und nicht auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause.

Daran ändere auch die Neuregelung im Sozialrecht zum Home-Office nichts. Nach dieser Neuregelung seien auch Wege in der eigenen Wohnung versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Diese Neuregelung gelte nur für Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor.

Urteile

Selbständiger Arzt: Notarzttätigkeit sozialversicherungspflichtig

Schleswig/Berlin (DAV). Arbeitet ein Mediziner mit eigener Praxis außerdem als Notarzt, kann diese Tätigkeit sozialversicherungspflichtig sein. Über eine entsprechende Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 18. September 2020 informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) (AZ: L 5 BA 51/18).

 

Der Arzt mit eigener Praxis arbeitet nebenbei als Notarzt. Er erhält ein festes Honorar pro Bereitschaftsstunde und pro Einsatz. Unter anderem ist er für den Kreis Nordfriesland tätig, der im Kreisgebiet den öffentlichen Rettungsdienst bereitstellt. Bei der Deutschen Rentenversicherung wollte der Mediziner feststellen lassen, dass er auch als Notarzt selbständig tätig wäre. Diese stellte jedoch eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung fest.

Der Mann klagte. Während er in erster Instanz noch Erfolg hatte, unterlag er in der zweiten. Für das Landessozialgericht überwogen die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung, also einer Tätigkeit als Arbeitnehmer. Zu diesen Merkmalen gehöre, dass der Arzt stark in die Organisationsstruktur des Kreis-Rettungsdienstes eingebunden sei, unter der fachlichen Aufsicht des ärztlichen Leiters des Rettungsdienstes arbeite und fest in den Schichtplan eingebunden sei.

Das Argument, dass der Arzt bei seinen Einsätzen in medizinischer Hinsicht keine Weisungen erhalte, wiesen die Richter zurück. Das liege in der Therapie- und Behandlungsfreiheit des Arztes begründet.

Informationen: www.dav-medizinrecht.de