Brandenburg/Berlin. Tauscht ein Wohnungseigentümer den Teppichboden gegen Parkett aus, muss das Parkett lediglich den Trittschallschutz gewährleisten, der dem ursprünglich festgelegten Schallschutzniveau des Gebäudes entspricht. Das teilen die Mietrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Bezug auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 20. Mai 2010 mit (AZ: 5 Wx 20/09).
Der Wohnungseigentümer tauschte in seiner Wohnung den vorhandenen Teppichboden gegen einen Parkettfußboden aus. Durch den auf dem Parkett entstehenden Trittschall fühlte sich der darunter wohnende Nachbar gestört. Er forderte Abhilfe.
Ohne Erfolg. Die Richter sahen die Beeinträchtigung als zumutbar an. Das Schallschutzniveau der Wohnanlage ist das in der DIN 4109 (1989) festgelegte Maß. Dies wird auch mit dem neuen Parkettboden nicht überschritten. Die Richter wiesen außerdem darauf hin, dass Küche, Bad und WC der Wohnung mit Keramikfliesen ausgestattet sind und der von diesen Räumen ausgehende Trittschall denjenigen noch übersteigt, der im Bereich des Parkettbodens entsteht.
Auch kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass die akustischen Beeinträchtigungen durch einen Teppichboden geringer wären. Eine solche Argumentation wäre nur dann schlagend, wenn der bei einem Teppichboden entstehende Trittschall der einzuhaltende Maßstab wäre. Das ist hier jedoch nicht der Fall.