November 2017 - Haftung bei Verstoß eines Radfahrers gegen Rechtsfahrgebot

Frankfurt am Main/Berlin. Radfahrer, die auf einem Fahrradweg entgegen der Fahrtrichtung unterwegs sind, müssen besonders aufpassen. Bei einem Unfall mit einem Fußgänger haftet er dann ganz überwiegend. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2017 (AZ: 4 U 233/16).

 

Der Fahrradfahrer fuhr entgegen der Fahrtrichtung auf einem Fahrrad-Streifen in der belebten Innenstadt von Frankfurt am Main. Er fuhr 10 bis 12 km/h. Der Kläger überquerte als Fußgänger diesen Schutzstreifen in der Nähe eines Fußgängerüberwegs. Dabei kam es zur Kollision. Der Fußgänger stürzte und erlitt unter anderem einen schmerzhaften Gelenkbruch. Der Radfahrer war nicht haftpflichtversichert. Der Kläger verlangte Schmerzensgeld und weiteren Schadensersatz.

Mit Erfolg. Der Kläger erhielt 5.000 Euro Schmerzensgeld sowie weiteren Schadensersatz vom Landgericht zugesprochen. Der Unfall ist auf ein ganz überwiegendes Fehlverhalten des Fahrradfahrers zurückzuführen. Den Fußgänger trifft jedoch ein Mitverschulden von zehn Prozent, da er die Straße nicht auf dem etwa sechs bis acht Meter von der Unfallstelle entfernten Fußgängerüberweg überquert hat.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hielt die hiergegen gerichtete Berufung für unbegründet. Es betonte in seinem Hinweisbeschluss, dass der Radfahrer den Fahrrad-Schutzstreifen verbotswidrig genutzt hat. Er hat gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen. Dieses Fehlverhalten löst eine gesteigerte Sorgfaltspflicht aus. Er hätte deshalb insbesondere darauf achten müssen, ob Fußgänger aus seiner Sicht von links die Straße hätten überqueren wollen. Diese Fußgänger müssen nicht mit einem von rechts verbotswidrig herannahenden Radfahrer rechnen. Dies gilt in besonderer Weise im Bereich einer Einbahnstraße, da dort kein Autoverkehr von rechts droht.

Der Radfahrer ist zudem in der konkreten Situation zu schnell gefahren. Er hätte die Gefährdung insbesondere älterer Menschen ausschließen müssen. Dies ist hier bei der Geschwindigkeit von 10 bis 12 km/h nicht möglich gewesen. Da er über keine Haftpflichtversicherung verfügt, haftet er persönlich für die Unfallfolgen.