März 2015 - Homosexuelle dürfen nicht von Hochzeitsräumlichkeiten ausgeschlossen werden

Berlin. Homosexuellen Paaren darf die Vermietung von Räumlichkeiten zu deren Hochzeitsfeier nicht mit dem Hinweis auf ihre sexuelle Orientierung untersagt werden. Darin liegt ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

 

Ein Vermieter von Hochzeitsräumlichkeiten verweigerte die Vermietung seiner Villa an ein homosexuelles Paar mit dem Hinweis, dass sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft feiern wollen würden. Das Amtsgericht Köln verurteilte den Vermieter daraufhin zu einer Schadensersatzzahlung in Höhe von 750 Euro je Person (Urteil vom 17. Juni 2014, AZ: 147 C 68/14).

Die beiden Männer waren Mitte 2014 eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen. Für die Hochzeitsfeier wollten sie die Villa mieten. Bei der ersten Anfrage teilte der Vermieter mit, dass die Villa zu dem gewünschten Termin noch frei ist. Als die Männer darauf hinwiesen, dass es sich bei den Verlobten um zwei Männer handelt, antwortete der spätere Beklagte: „Sehr gut, dass Sie das noch geklärt haben. Denn in der Tat ist das hier nicht so einfach, denn das Haus gehört meiner Mutter, und diese kann sich mit den neuen Gegebenheiten noch nicht so recht anfreunden..."

Nach Ansicht des Kölner Gerichts liegt hierin ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das Gesetz besagt, dass niemand wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder eben der sexuellen Identität benachteiligt werden darf.