September 2013 - Anwaltauskunft warnt: Nicht alles ist bei Reiserücktritt versichert

München/Berlin. In Reiserücktrittsversicherungen muss man mit Klauseln rechnen, die bei bestimmten Erkrankungen eine Leistung der Versicherung ausschließen. So entschied das Amtsgericht München am 12. Juni 2013 (AZ: 172 C 3451/13), dass ein Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen zulässig ist.

Solche Ausschlussklauseln sind Verbrauchern auch aus anderen Verträgen bekannt und somit nicht überraschend.

Ein Paar buchte im April 2012 eine Pauschalreise nach Mexiko zum Preis von 3.481 Euro. Um sich abzusichern, schlossen die Reisenden eine Reiserücktrittsversicherung ab. Die Versicherungsbedingungen enthielten einen Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen. Etwa fünf Monate vor Reiseantritt wurde bei dem Mann eine mittelschwere Depression diagnostiziert, die es ihm unmöglich machte, die Reise anzutreten.

Daraufhin stornierte das Paar den Urlaub. Sie erhielten nur einen Teil des Reisepreises zurück. Die Erstattung der Stornokosten in Höhe von 2.161 Euro verlangten sie deshalb von der Reiserücktrittsversicherung. Diese verwies allerdings auf die Klausel in ihren Versicherungsbedingungen. Ihre Klage begründete das Paar damit, dass die Klausel überraschend und daher ungültig ist.

Ein Leistungsanspruch aus der Reiserücktrittsversicherung besteht nicht, denn psychische Erkrankungen sind ausgeschlossen, entschied das Gericht. Auch ist die Ausschlussklausel nicht überraschend. Eine Klausel ist dann überraschend, wenn ihr Inhalt im Zusammenhang mit den Vertragsregelungen so ungewöhnlich ist, dass mit dieser Regelung nicht gerechnet werden könnte.

Dabei ist auf die Erkenntnismöglichkeiten eines Durchschnittskunden abzustellen. Ein entsprechender Leistungsausschluss ist in anderen Versicherungszweigen, so etwa der Unfallversicherung, der Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung und der Kinderinvaliditätsversicherung schon seit längerer Zeit anerkannt.

Dies stellt ein starkes Indiz dafür dar, dass objektiv mit einer solchen Ausschlussklausel gerechnet werden muss. Auch ein Überraschungseffekt liegt nicht vor, da bei Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung nie sämtliche denkbaren Ereignisse versichert sind. Zudem ist die Regelung klar und verständlich und nicht unangemessen.