Juli 2013 - Badeverbot wegen Haien ist kein Reisemangel

München/Berlin. Ein Reiseveranstalter ist nicht verpflichtet, dem Reisenden ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen. Ein Badeverbot wegen der Gefahr von Haiangriffen ist daher kein Reisemangel. Die Deutsche Anwaltauskunft informiert über ein Urteil des Amtsgerichts München vom 14. Dezember 2012 (AZ: 242 C 16069/12).

Ein Ehepaar buchte einen Pauschalurlaub auf der Seychelleninsel Praslin. Einige Zeit vor der Anreise der Urlauber sprachen die örtlichen Sicherheitsbehörden für einzelne Strände der Seychellen ein Badeverbot aus, da vor einem Strand der Insel ein Haiangriff stattgefunden hatte. Das Badeverbot bestand auch noch, als das Ehepaar anreiste. Da es sich dadurch in seiner Urlaubsfreude beeinträchtigt sah, forderte es die Hälfte des Reisepreises als Entschädigung vom Reiseveranstalter zurück. Dieser weigerte sich.

Das Gericht wies die Klage ab. Den Reisenden steht weder ein Schadensersatzanspruch noch ein Minderungsanspruch zu. Die Reise ist nicht mangelhaft. Der Strand ist während der Reisezeit des Paares nutzbar gewesen. Der Reiseveranstalter ist nicht verpflichtet, dem Reisenden ein ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen. Ein Badeverbot stellt daher keinen Reisemangel dar. Dies gilt umso mehr, wenn das zeitlich begrenzte Badeverbot zum Schutz der Urlauber vor ortsüblichen Gefahren erfolgt.