Januar 2013 - Vorerkrankung bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht verschweigen

Coburg/Berlin. Beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung dürfen Vorerkrankungen nicht verschwiegen werden. Anderenfalls erhält der Betroffene keine Berufsunfähigkeitsrente, warnt die Deutsche Anwaltauskunft mit Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts Coburg vom 23. Mai 2012 (AZ: 21 O 50/11).

Im Februar 2007 beantragte der Mann den Abschluss einer Versicherung, die unter anderem eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer monatlichen Privatrente von 1.000,00 Euro enthielt. Bei den Gesundheitsfragen gab er lediglich eine Knochenmarkspende an, ansonsten verneinte er Vorerkrankungen. Etwa anderthalb Jahre danach beantragte der Mann vom Versicherer Zahlungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Daraufhin holte die Versicherung Auskünfte bei den behandelnden Ärzten ein. Sie erfuhr, dass er ab Januar 2007 15-mal ärztlich behandelt worden war. Im Januar 2007 hatten Ärzte auch eine Computertomografie durchgeführt. Von Januar bis März 2007 war der Mann zudem über zweieinhalb Monate krankgeschrieben gewesen. Daraufhin erklärte die Versicherung dem Mann gegenüber wegen der verschwiegenen Vorerkrankungen den Rücktritt und focht den Vertrag an.

Die Klage des Versicherungsnehmers wies das Gericht ab. Dieser hat objektiv falsche Angaben gemacht. Er hat die Frage nach Behandlungen in den letzten fünf Jahren falsch beantwortet, indem er eine Vielzahl von ärztlichen Behandlungen verschwiegen hat. Wenn eine schwere Erkrankung verschwiegen wird, sei dies grundsätzlich ein Indiz dafür, dass der Antragsteller dies vorsätzlich und arglistig tut. Als er den Antrag ausgefüllt hat, ist er bereits vier Wochen lang krankgeschrieben gewesen. Er musste ständig ärztliche Behandlungen und krankengymnastische Maßnahmen in Anspruch nehmen.