Juni 2012 - Kündigung: Selbstbedienung durch den Restaurantleiter

Bielefeld/Berlin. Wer in einem Restaurant arbeitet, muss für die Bewirtung seiner persönlichen Gäste auch bezahlen – sonst droht die fristlose Kündigung. Dies musste ein Restaurantleiter erfahren, der bei einer persönlichen Feier zwar das Essen und die Getränke bezahlte, dabei aber die 60 Desserts „vergaß".

Die fristlose Kündigung ist rechtens, entschied das Arbeitsgericht Bielefeld am 27. Juli 2010 (AZ: 5 Ca 2960/09), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein mitteilt.

Der Restaurantleiter lud zu seiner eigenen Geburtstagsfeier in das ihm anvertraute Restaurant. In die Kasse zahlte er rund 1.600,00 Euro. Grundlage hierfür ist der von den Servicekräften per Strichliste erfasste Verzehr. Ein Betrag von 350,00 Euro war mit „1 x Fleisch diverses" gekennzeichnet. Der großzügige Gastgeber hatte im Restaurant 60 Desserts machen lassen, die sich auf keiner Abrechnung fanden. Daraufhin wurde ihm fristlos gekündigt.

Zu Recht, entschied das Gericht. Die Behauptung des Gekündigten, die Kosten des Desserts sind in den 350,00 Euro enthalten, sah das Gericht als Schutzbehauptung an. Vor der Kündigung ist der Betrag angeblich für Hamburger angesetzt gewesen. Zudem hat der Kläger zunächst behauptet, die 60 Desserts, Passionsfruchtmousse mit Gelee, sind ungenießbar gewesen. Da der Restaurantleiter Waren des Restaurants für eigene Zwecke genutzt hat, ist es dem Arbeitgeber nicht mehr zuzumuten, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Mit dem Verbrauch der unbezahlten Waren hat der Restaurantleiter einen schweren Pflichtverstoß begangen, der auch eine fristlose Kündigung rechtfertigt.