November 2011 - Betriebskostennachzahlung kann auch später geltend gemacht werden

Hagen/Berlin. Verzichtet ein Vermieter in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Mieter über Jahre auf Betriebskostennachzahlungen, kann er diese später trotzdem verlangen. Voraussetzung ist, dass er Betriebskostenabrechnungen erstellt hat.

Auf eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts Hagen vom 23. November 2010 (AZ: 15 C 286/10) macht die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) Mietrecht - Mietnebenkosten - Zweite Miete - Mietnebenkostenabrechnung
aufmerksam.

Der Kläger vermietete seinem Sohn und dessen Ehefrau eine Wohnung. Jedes Jahr erhielten diese von ihm auch eine Betriebskostenabrechnung. In Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Eheleute verzichtete er auf jeweilige Nachzahlungen. Nach der Trennung des Sohnes von seiner Frau und der Kündigung der Wohnung verlangte der Vater die Nachzahlung aus den Betriebskostenabrechnungen seit 2008 in Höhe von 800,00 Euro.

Zu Recht, wie das Gericht feststellte. Die Nachzahlungsansprüche aus der Betriebskostenabrechnung sind nicht verfallen. Aus dem Verzicht in der Vergangenheit ergibt sich nicht, dass der Vermieter in der Zukunft die Ansprüche auf Nachzahlung nicht geltend machen kann.

Die DAV Miet- und Immobilienrechtsanwälte weisen darauf hin, dass es aber erforderlich ist, Betriebskostenabrechnungen stets fristgerecht zu erstellen. Bei einer besseren finanziellen Lage der Mieter könnten dann nicht gezahlte Beträge geltend gemacht werden.