Verbot einer "Nacktradel-Aktion"

Berlin. Eine "Nacktradel-Aktion" kann untersagt werden, entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe am 02. Juni 2005 (AZ - 6 K 1058/05 -). "Unbekleidet Fahrradfahren" auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen, in denen nicht mit nackten Menschen zu rechnen ist, sei eine Ordnungswidrigkeit.


Im Rahmen des "Weltnacktradeltages" wollten drei bis zwölf Teilnehmer in der Zeit von 13:00 Uhr bis 17:30 Uhr gemeinsam radeln. Ziel der Aktion sollte sein, "für Nacktheit als zweckdienliche und gesellschaftsfähige Kleidung und gegen das Verstecken von Körpern in blickdichten und gebührenpflichtigen Ghettos einzutreten", so der Antragsteller bei seiner Anmeldung der Veranstaltung. Das Landratsamt verbot nach Anhörung diese Aktion.

Zu Recht, wie die Richter feststellten. So sei nicht nur das Verbot rechtmäßig, sondern auch die sofortige Vollziehung der Verfügung rechtmäßig. Grundsätzlich sei zwar auch für Veranstaltungen solcher Art das Versammlungsgesetz anwendbar. "Die Aktion sei durch gemeinschaftliche Kommunikation geprägt und zielte auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinung ab", so das Gericht. Allerdings sei das "Schutzgut der öffentlichen Sicherheit" betroffen, weil durch die "Nacktradel-Aktion" eine Belästigung der Allgemeinheit drohe.