Gemeinsame Grabeinfassung für zwei Einzelgräber zulässig

Koblenz/Berlin. Die gemeinsame Einfassung von zwei nebeneinander liegenden Einzelgräbern kann auch dann zulässig sein, wenn die Friedhofsatzung Doppelgräber ausschließt. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz vom 29. Juni 2010 (AZ: 7 A 10471/10.OVG) informiert die Deutsche Anwaltauskunft.


Die Eltern der Kläger, die bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen waren, wurden am selben Tag in zwei nebeneinander gelegenen Einzelgräbern bestattet. Die Kläger beantragten, die beiden Gräber durch eine gemeinsame Grabeinfassung verbinden zu dürfen. Die Gemeinde lehnte dies ab, da ihre Friedhofsatzung Doppelgräber ausschließt und Ausnahmen vermieden werden sollten.

Der daraufhin erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt. Den Klägern ist die gemeinsame Grabeinfassung zu erlauben. Dabei kann offen bleiben, ob der Ausschluss von Doppelgräbern in der Friedhofsatzung überhaupt wirksam ist. Durch eine gemeinsame Grabeinfassung werden die beiden Einzelgräber rechtlich nicht zu einem Doppelgrab. Es widerspricht auch nicht der Würde des Friedhofs, wenn der äußere Eindruck eines Doppelgrabes entsteht.

Das OVG wies die Berufung der Gemeinde zurück. Die von der Gemeinde geltend gemachten Bedenken sind unbegründet. Insbesondere geht von der Zulassung der gemeinsamen Grabeinfassung keine negative Vorbildfunktion für andere Fälle aus. Der Fall der Kläger, in dem zwei Lebenspartner gleichzeitig versterben und in benachbarten Einzelgräbern bestattet worden sind, weist einmalige Züge auf. Es ist daher auch nicht zu befürchten, dass die in der Friedhofsatzung niedergelegte Grundsatzentscheidung gegen Doppelgräber durch das Auftreten ähnlich gelagerter Fälle in Zukunft unterlaufen wird.