Kein Ausbildungsunterhalt bei Schulverweis

Frankfurt/Berlin. Ein Kind muss seine Ausbildung zielstrebig absolvieren, wenn es nicht seinen Unterhaltsanspruch verlieren will. Gleiches gilt, wenn das Kind nach dem Schulende überhaupt keine Ausbildung beginnt. Dies geht aus ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juli 2008 (AZ: 5 UF 46/08) hervor.


Der 1989 geborene Sohn forderte von seinem Vater ab Mai 2007 Ausbildungsunterhalt. Zu diesem Zeitpunkt besuchte er die zwölfte Klasse. Die geschiedenen Eltern leben in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen. Nachdem der Sohn nach der Trennung zunächst bei der Mutter gelebt hat, zog er 2003 zum Vater und lebt seit 2007 allein. Zum Zerwürfnis zwischen Vater und Sohn kommt es, nachdem im Frühjahr 2007 die schulischen Leistungen immer schlechter werden und das Kind im ersten Halbjahr der zwölften Klasse wegen unentschuldigter Fehltage einen Schulverweis bekommt.

Vom Amtsgericht wird der Vater zur Zahlung des Kindesunterhaltes verurteilt.

Vor dem Oberlandesgericht erhält der Vater jedoch Recht. Nach Ansicht des Gerichts schuldet der Vater dem volljährigen Sohn keinen Unterhalt. Unbestritten hat der Sohn seine Schulausbildung abgebrochen, ohne eine andere Ausbildung aufzunehmen. Daher besteht ab diesem Zeitpunkt kein Unterhaltsanspruch mehr, vielmehr muss er für sich selbst sorgen. Aber auch für den geltend gemachten Zeitraum während des Schulbesuches erhält er keinen Unterhalt. Er hat sich während seiner Schulzeit nicht darum bemüht, seine Ausbildung zielstrebig und in angemessener Zeit zu absolvieren. Vielmehr ist er fortgesetzt seiner Schulpflicht nicht nachgekommen. Forderungen seines Vaters nach Leistungsnachweisen hat der Sohn ebenso ignoriert, wie Angaben zu seinem Schulversagen und seinem künftigen Werdegang. Gerade wegen der schlechten finanziellen Verhältnisse seiner Eltern hätte der Sohn spätestens mit seinem Auszug beim Vater eigenverantwortlich und zügig seine Ausbildung vorantreiben müssen.