Erbrecht

Testament: Vorsicht bei "Zettelwirtschaft"

Berlin. Privatschriftliche Testamente müssen handschriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben werden, und sollten mit Ort und Datum der Niederschrift versehen werden. Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 25. Oktober 2005 ist auch die Fotokopie eines handschriftlich verfassten Testaments mit eigenhändigen Änderungen und erneuter Unterschrift auf der Fotokopie als einheitliches Ganzes wirksam (Az.: 31 Wx 72/05).

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Testament für Eheleute unterschiedlicher Nationalität

In jedem Staat unterscheiden sich die erbrechtlichen Regelungen. Ohne Testament gilt das Recht des Landes, dem der Verstorbene angehört. Eheleute unterschiedlicher Nationalität sollten daher rechtzeitig an ein Testament denken. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Vermögen, beispielsweise Grundbesitz, auf mehrere andere Staaten verteilt ist.

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Nottestament nur nach Vorlesen wirksam

Nürnberg-Fürth/Berlin. Damit ein Nottestament wirksam ist, muss es wortwörtlich dem Erblasser vorgelesen werden. Wird der Text des Testaments nur sinngemäß wiedergegeben, ist das Nottestament nicht wirksam, entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth am 12. August 2008 (AZ: 7 T 5033/08).

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Geliebtentestament nur ausnahmsweise sittenwidrig

Düsseldorf/Berlin. Ein Testament, welches die Geliebte begünstigt, ist in bestimmten Fällen sittenwidrig. Dies vor allen Dingen dann, wenn das Testament entweder ausschließlich für die Belohnung oder Förderung geschlechtlicher Hingabe errichtet wurde oder ein besonders schwerwiegender Fall einer Zurückversetzung von Angehörigen vorliegt. Ein Erblasser kann aber seiner langjährigen Geliebten einen Miteigentumsanteil am ehelichen Wohnhaus vererben, auch wenn die Ehefrau dort noch wohnt. Dies geht aus einer entsprechenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. August 2008 (AZ: 3 Wx 100/08) hervor.

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Erbverzicht will gut überlegt sein

Coburg/Berlin. Nicht selten erklären Kinder gegenüber ihren Eltern einen notariellen Erbverzicht und erhalten im Gegenzug eine Abfindung. Ein solcher Verzicht will aber gut überlegt sein. Einmal abgegeben, bleibt man an ihn gebunden, selbst wenn die Eltern bis zum Tod noch erhebliches Vermögen anhäufen. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Coburg vom 3. September 2008 (AZ: 21 O 295/08) hervor.

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Erbe ist nicht gleich Erbe

Bamberg/Berlin. In einem Testament kann nach „Vorerben“ und „Nacherben“ eingestuft werden. Dies kann der Fall sein, wenn der Erblasser will, dass zunächst der Partner und dann die Kinder erben sollen. Der Vorerbe kann in der Regel nur eingeschränkt über das Erbe verfügen. Wenn er Gegenstände verschenkt oder deutlich unter Wert abgibt, kann der „Nacherbe“ sie gegebenenfalls sogar vom Empfänger zurückverlangen. So konnte in dem vom Oberlandesgericht Bamberg am 8. Mai 2009 (AZ: 6 U 38/08) entschiedenen Fall eine Nacherbin erfolgreich die Unwirksamkeit eines umfangreichen Grundstücksgeschäfts geltend machen.

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Entziehung des Pflichtteils nur bei schwerwiegender Straftat

Hamm/Berlin. Eltern können ihren Kindern den Erbpflichtteil nur entziehen, wenn diese gegen die Eltern eine schwere Straftat verübt haben. Die Veruntreuung einer Geldsumme reicht dafür nicht aus. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Februar 2007 (AZ: 10 U 111/06) hervor.

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