Entzug der Approbation wegen sexuellen Missbrauchs

Mannheim/Berlin. Wird ein psychologischer Psychotherapeut wegen sexuellen Missbrauchs von Patientinnen verurteilt, verliert er auch seine Approbation. Das entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 16. Juni 2010 (AZ: 9 S 2530/09), wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.


Über mehrere Jahre hatte ein Psychotherapeut im Rahmen von Entspannungs- bzw. Hypnosebehandlungen Patientinnen unter die Kleidung gegriffen und deren Brüste betastet. 2008 wurde er wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in sieben Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Diese wurde zur Bewährung ausgesetzt. Im Strafprozess hatte der Therapeut nach anfänglichem Bestreiten die Taten zugegeben und auf Rechtsmittel verzichtet. Die zuständige Behörde entzog ihm daraufhin die Approbation. Dagegen klagte der Mann.

Ohne Erfolg. Wiederholte sexuelle Übergriffe gegen Patientinnen im unmittelbaren Therapeuten-Patienten-Verhältnis stellten ein schwerwiegendes Fehlverhalten dar. Bei Würdigung aller Umstände lässt es die weitere Berufsausübung untragbar erscheinen, so die Richter. Auch dass der Verurteilung möglicherweise eine Verfahrensabsprache (ein „Deal“) vorausgegangen ist, nach welcher der Kläger ein Geständnis abgelegt und – nachdem die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war – auf Rechtsmittel verzichtet hat, ändert daran nichts. Denn auch in einem solchen Falle wird das Strafverfahren mit einem „normalen“ Urteil abgeschlossen.

Der Widerruf der Approbation kann auch nicht auf die Behandlung weiblicher Patientinnen beschränkt werden, wie der Kläger angeregt hat. Denn die für eine Ausübung des Berufs des psychologischen Psychotherapeuten erforderliche Zuverlässigkeit kann nicht nach Patientengruppen getrennt beurteilt werden. Sie bezieht sich vielmehr auf die Persönlichkeit des Approbationsinhabers.