Bei Wohnrecht auch Besuchsrecht

Coburg/Berlin. Nicht selten übertragen Eltern das Eigentum am Familienanwesen auf ein Kind und behalten sich das Wohnrecht an einem Gebäudeteil vor. Dieses Wohnrecht gibt ihnen für den entsprechenden Gebäudeteil das Hausrecht. Das heißt: Auch wenn es dem Nachwuchs nicht passt, können die Wohnberechtigten ohne Einschränkungen Besucher in ihren Räumen empfangen. Dies geht aus eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 1. April 2009 (AZ: 32 S 3/09) hervor.


Als man sich noch gut war, übertrug der Vater das Eigentum an dem Wohnanwesen auf seinen Sprössling. Er sicherte sich ein Wohnrecht in Räumen im ersten Stock, der Nachwuchs bewohnte das restliche Anwesen. Doch es blieb nicht friedlich, Vater und Sohn gerieten immer wieder in Streit. Unter anderem erteilte der Sohn einem häufigen Besucher seines Vaters Hausverbot. Zur Begründung verwies der Sohn darauf, dass er mit dem Besucher, dem Lebensgefährten seiner Schwester, mehrfach Auseinandersetzungen gehabt hat. Das wollte der Vater nicht hinnehmen und erhob Klage.

Mit Erfolg: Die Coburger Gerichte verurteilten den Sohn, es zu unterlassen, dem Besucher den Zugang zu den Privaträumen des Vaters zu untersagen. Das Hausrecht an den vom Wohnrecht umfassten Räumen hat nämlich der Vater. Ein Kernbereich der Nutzung besteht in der Möglichkeit, dort jederzeit Besuch empfangen zu können, welcher deshalb auch Zugang zu den Räumen erhalten muss. Der Sohn kann nicht bestimmten Personen das Betreten des Hauses verbieten und so das Hausrecht seines Erzeugers unterlaufen. Nachdem Gäste die Räume des Vaters ohne Betreten der Wohnräume des Sohns erreichten, kann dieser dem missliebigen Besucher ohne weiteres aus dem Weg gehen.