Partnerschaftsvermittlung: Geld zurück bei unbrauchbaren Vorschlägen

Berlin. Unterbreitet eine Partnerschaftsagentur mehrere völlig unbrauchbare Partnervorschläge, kann der Suchende das Honorar zurückfordern. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Dezember 2005 hervor (AZ - 19 U 57/05). Daran ändert auch die Missachtung der vereinbarten einwöchigen Beanstandungsfrist nach Erhalt der Vorschläge nichts, denn diese ist unwirksam.


Der Mann beauftragte eine Partnerschaftsvermittlung mit der Unterbreitung von 15 geeigneten Partnervorschlägen. Die ersten sechs Vorschläge veranlassten ihn jedoch schon dazu, die Vorauszahlung des Honorars zu bereuen. Eine Dame suchte nur einen Tanzpartner, eine zweite beschimpfte ihn aufgrund ihrer Aversion gegen Männer, die sich einer Partnervermittlung bedienen, und für eine weitere potentielle Partnerin war er viel zu alt. Die vierte Frau war schwer erkrankt, und die Damen Nummer Fünf und Sechs waren nicht erreichbar. Der enttäuschte Mann hielt dies nicht für eine adäquate Ausbeute und verlangte sein Honorar zurück. Als sich die Agentur weigerte zog er vor Gericht.

Mit Erfolg. Das Gericht stellte zwar fest, dass die Agentur keinen Vermittlungserfolg schuldete, es musste also infolge der vermittelten Kontakte nicht zu einer Partnerschaft kommen. Im Vertrag hatte sich die Beklagte jedoch verpflichtet, im Zuge eines Abgleichs mit dem von ihr erstellten Partnerdepot geeignete, also Partnerinnen mit ähnlich gelagerten Interessen vorzuschlagen. Der Mann hatte großen Wert auf Einfühlungsvermögen und Toleranz gelegt. Die beklagte Agentur hat dies nach Ansicht der Richter nicht berücksichtigt, sondern völlig unbrauchbare Vorschläge geliefert. Damit habe die Agentur ihre vertraglichen Pflichten nicht ansatzweise erfüllt. Den Einwand der Beklagte, der Kläger habe sich nicht gemäß dem Vertrag binnen einer Woche nach Erhalt beschwert, und sich damit mit den Vorschlägen einverstanden erklärt, wiesen die Richter zurück. Das Honorar musste also zurückerstattet werden.