Sozialrecht

Dienstreisen sind gesetzlich unfallversichert – Skifahren dabei nicht

 

Darmstadt/Berlin (DAV). Beschäftigte sind auf Dienstreisen gesetzlich unfallversichert. Organisiert eine Firma aber zur Kundenbindung eine Skireise in die USA, liegt bei einem Unfall des Geschäftsführers kein Arbeitsunfall vor. Es besteht kein Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Skifahren ist eine Freizeitaktivität, auch wenn es der Pflege geschäftlicher Kontakte dienen kann. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 7. September 2020 (AZ: L9 U 188/18). Es war schon fraglich, ob überhaupt eine Dienstreise vorliegt, erläutert das Verbraucherportal des Deutschen Anwaltvereins.

Der Geschäftsführer eines Fachhandelsunternehmens organisierte für Firmenkunden eine sechstägige Skireise nach Aspen in Colorado. Es sollte die Kundenbindung intensiviert werden. Während der Reise stürzte der 50-Jährige bei einer Skiabfahrt. Er erlitt eine Oberschenkelfraktur, die noch in den USA operiert wurde. Für die Berufsgenossenschaft lag kein Arbeitsunfall vor. Der Unfall habe sich nicht während einer versicherten Tätigkeit ereignet. Reine Freizeitbetätigungen seien auch dann nicht versichert, wenn sie in eine Veranstaltung eingebettet seien, welche dienstlichen Belangen diene. Zwar trafen sich die Teilnehmer täglich zum Frühstück und Abendessen, ansonsten waren sie in der Gestaltung der täglichen Aktivitäten aber vollkommen frei.

Der Geschäftsführer der Firma berief sich darauf, dass er von seiner Arbeitgeberin beauftragt worden sei, die geschäftlichen Kontakte zu den mitreisenden Führungskräften der Geschäftspartner zu pflegen. Daher sollte er auch an den Aktivitäten einschließlich des Skifahrens teilnehmen. Die Mitreisenden hätten am Unfalltag ausdrücklich seine Teilnahme an der Skiabfahrt gewünscht. Währenddessen sei auch über geschäftliche Dinge gesprochen worden.

Die Klage des Verunglückten scheiterte. Das Gericht sah in dem Skiunfall keinen Arbeitsunfall. Zwar stehe man bei einer Dienstreise unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Aber nicht "rund um die Uhr". Die konkrete Tätigkeit auf einer Dienstreise müsse – ebenso wie am Arbeitsplatz – mit dem Beschäftigungsverhältnis wesentlich zusammenhängen und diesem dienen. Sei bei der „Dienstreise“ mit Kunden das Skifahren der einzige Programmpunkt, sei bereits fraglich, ob es sich um eine Dienstreise oder nicht vielmehr eine sogenannte Motivations- bzw. Incentivreise handele. Das Skifahren stehe mit der versicherten Beschäftigung des Geschäftsführers in keinem sachlichen Zusammenhang und sei daher nicht gesetzlich unfallversichert. Skifahren gehöre offenkundig nicht zu dessen arbeitsvertraglichen Pflichten.

Auch stünden nicht alle für ein Unternehmen nützlichen Aktivitäten unter Versicherungsschutz. Auch die Pflege geschäftlicher Kontakte begründe keine versicherte Tätigkeit. Sonst hätten es der Versicherte und seine Arbeitgeberin in der Hand, Freizeitaktivitäten (Skifahren) insgesamt dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu stellen, indem sie diese mit betrieblichen Motiven (Kundenbindung) verknüpften.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

 

Selbständiger Arzt: Notarzttätigkeit sozialversicherungspflichtig

Schleswig/Berlin (DAV). Arbeitet ein Mediziner mit eigener Praxis außerdem als Notarzt, kann diese Tätigkeit sozialversicherungspflichtig sein. Über eine entsprechende Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 18. September 2020 informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) (AZ: L 5 BA 51/18).

 

Der Arzt mit eigener Praxis arbeitet nebenbei als Notarzt. Er erhält ein festes Honorar pro Bereitschaftsstunde und pro Einsatz. Unter anderem ist er für den Kreis Nordfriesland tätig, der im Kreisgebiet den öffentlichen Rettungsdienst bereitstellt. Bei der Deutschen Rentenversicherung wollte der Mediziner feststellen lassen, dass er auch als Notarzt selbständig tätig wäre. Diese stellte jedoch eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung fest.

Der Mann klagte. Während er in erster Instanz noch Erfolg hatte, unterlag er in der zweiten. Für das Landessozialgericht überwogen die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung, also einer Tätigkeit als Arbeitnehmer. Zu diesen Merkmalen gehöre, dass der Arzt stark in die Organisationsstruktur des Kreis-Rettungsdienstes eingebunden sei, unter der fachlichen Aufsicht des ärztlichen Leiters des Rettungsdienstes arbeite und fest in den Schichtplan eingebunden sei.

Das Argument, dass der Arzt bei seinen Einsätzen in medizinischer Hinsicht keine Weisungen erhalte, wiesen die Richter zurück. Das liege in der Therapie- und Behandlungsfreiheit des Arztes begründet.

Informationen: www.dav-medizinrecht.de

Hartz-IV: Keine Prüfung der Mietkosten in Corona-Zeiten – auch bei Neuanmietung

Celle/Berlin (DAV). Während der Corona-Pandemie wird bei Hartz-IV-Empfänger nicht geprüft, ob sie in einer zu teuren Wohnung leben, und die Mietkosten angemessenen sind. Durch diese Sonderregelungen des Sozialschutzpakets sollen Corona-bedingte Wohnungsverluste vermieden werden. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat am 29. September 2020 (AZ: L 11 AS 508/20 B ER) entschieden, dass diese Regelung auch für Neuanmietungen gilt. Die Miete wird vorübergehend übernommen, erläutert das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins (DAV) anwaltauskunft.de.

Die Familie lebte mit damals vier Kindern in einer Vierzimmerwohnung. Nach der Geburt des sechsten Kindes zog die Familie in ein Einfamilienhaus mit sechs Zimmern. Die Miete betrug monatlich kalt 1.300 Euro. Das Jobcenter verweigerte die Übernahme der vollen Mietkosten. Die Angemessenheitsgrenze für einen Achtpersonenhaushalt liege bei 919 Euro.

Das Landessozialgericht verpflichtete das Jobcenter jedoch zur vorübergehenden Übernahme der vollen Mietkosten. In Corona-Zeiten solle für die Dauer von sechs Monaten keine Prüfung erfolgen, ob die Mieten zu hoch wären. Dies gelte nicht nur für seit Langem bewohnte Wohnungen, sondern auch für eine gerade erst neu bezogene Wohnung.

Diese Regel gelte auch, wenn weder die Hilfebedürftigkeit der Familie noch ihr Umzug direkt auf die Corona-Pandemie zurückzuführen seien. Es gebe keine Ursächlichkeit zwischen dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit und der epidemischen Lage.

Die Norm (§ 67 Abs. 3 SGB II) gelte auch bei sehr hohen Mieten bzw. Luxusmieten. Eine Begrenzung finde aufgrund ihres weitreichenden Wortlautes eben nicht statt. Aufgrund der zeitlichen Beschränkung des Sozialschutzpakets erfolge die Übernahme der zu teuren Miete allerdings nur vorübergehend, nämlich im konkreten Fall für fünf Monate.

Informationen: www.anwalauskunft.de

Schwerbehinderung: Einzelbeförderung zum Arbeitsplatz bewilligt

Stuttgart/Berlin (DAV). Eine schwerbehinderte Frau hat Anspruch auf eine Einzelbeförderung für Fahrten zwischen ihrem Wohnsitz und ihrem Arbeitsplatz. Dies muss als Leistung der Eingliederungshilfe bewilligt werden. Voraussetzung ist, dass damit drohende Gesundheitsgefahren bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel beseitigt werden. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2019 (AZ: S 16 SO 4868/19 ER). Dieser Anspruch besteht auch, wenn der Fahrtweg durch einen Umzug länger wird, erläutern die DAV-Sozialrechtsanwälte.

Die Antragstellerin hat einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen G, aG, B und H. Sie leidet an einer angeborenen Fehlbildung des zentralen Nervensystems (Meningomyelozele) mit Hirnwasserstau, Chiari II-Fehlbildung und Verformung der Wirbelsäule (Skoliose). Sie möchte eine Einzelbeförderung für die Fahrten zwischen ihrem Wohnsitz und ihrem Arbeitsplatz. Diese wurden ihr für die Wochentage Dienstag, Mittwoch und Donnerstag aber versagt. Sie begründet ihren Antrag mit der Lähmung im Bereich der Beine und einer neurogenen Blasen- und Darmlähmung. Sie sei auf einen Rollstuhl und die regelmäßige Katheterisierung der Blase (5x täglich; 1,5 Stunden nach dem Frühstück und dann in 5-stündigen Abständen) unter sterilen Bedingungen angewiesen. Damit werde dem hohen Risiko von Harnwegsentzündungen und weiteren Nierenschädigungen entgegengewirkt.

In der Vergangenheit wurden die Kosten für eine Einzelbeförderung zwischen der Wohnung der Antragstellerin und ihrem Arbeitsplatz übernommen. Nach dem Umzug der Frau, durch den sich der Fahrtweg verlängerte, wurden ihr lediglich noch Fahrtkosten für eine Einzelbeförderung an zwei Tagen in der Woche bewilligt.

Das Sozialgericht entschied aber, dass wegen der Gesundheitsgefahren für die Frau bei Nutzung des ÖPNV die Einzelbeförderung bewilligt werden müsse.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

Eigenkündigung: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auch bei Geheimhaltungsvereinbarung?

 

Eigenkündigung: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auch bei Geheimhaltungsvereinbarung?

 

Stuttgart/Berlin (DAV). Wer selbst kündigt, bekommt meist von der Agentur für Arbeit eine Sperrzeit, in der man kein Arbeitslosengeld bekommt. Die Sperrzeit kann bis zu 12 Wochen betragen. Kündigt man aber aus wichtigem Grund, kann die Sperrzeit verkürzt werden oder entfallen. Ein wichtiger Grund wäre ein Aufhebungsvertrag, um einer betriebsbedingten Kündigung zuvor und eine Abfindung zu bekommen. Das Sozialgericht Stuttgart hatte am 17. Januar 2020 (AZ: S 21 AL 4798/19) über die Frage zu entscheiden, ob eine Sperrzeit auch dann entfällt, wenn der „wichtige Grund“ wegen einer Geheimhaltungsvereinbarung nicht genannt werden darf.

Gibt es mit dem (ehemaligen) Arbeitgeber eine solche Geheimhaltungsvereinbarung, kann der Betroffene den wichtigen Grund nicht nachweisen. Er kann sich dann aber nicht gegen die Sperrzeit wehren, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) die Entscheidung. Es kommt also auf die genaue Formulierung in der Vereinbarung an.

Der Kläger kündigte zum 31.08.2019. Im Folgenden meldete er sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Er gab an, seine Eigenkündigung sei erfolgt, da er sich nicht mehr mit seinem Arbeitgeber identifizieren könne. Er habe alles Erdenkliche unternommen, um die Gründe zu beseitigen. Auf die Details könne er wegen einer Vertraulichkeitsvereinbarung jedoch nicht eingehen. Die Agentur für Arbeit legte eine zwölfwöchige Sperrzeit wegen der Eigenkündigung fest. Der Kläger habe keinen wichtigen Grund für sein Verhalten mitgeteilt.

Die Klage ist erfolglos. Das Gericht bestätigt die Sperrzeit. Ein wichtiger Grund für das Verhalten des Klägers liege nicht vor. Da der mögliche wichtige Grund allein in der Sphäre des Klägers liege, müsse er diesen auch nachweisen. Die Richter erklärten, dass der Kläger in seinen Angaben über die Umstände der Kündigung so allgemein geblieben sei, dass dies nicht überzeugen könne. Wer derartige Vereinbarungen eingehe, die ihm den Nachweis eines wichtigen Grundes unmöglich mache, sei selbst dafür verantwortlich. Er müsse vor Eingehung einer solchen Vereinbarung die damit verbundenen (negativen) Folgen abwägen. Daraus wird nach Meinung der DAV-Sozialrechtsanwältinnen und -anwälte deutlich, dass es auf die Formulierung ankommen kann. Im Zweifel sollte man diese also überprüfen lassen.

Informationen: www.dav-sozialrecht.de

 

Hartz-IV: Jobcenter muss für Auszubildenden Kosten der Berufskleidung tragen

 

Celle/Berlin (DAV). Es ist eine Dauerfrage bei Gericht: Muss das Jobcenter die Anschaffungskosten für Berufsschulkleidung vollständig übernehmen, oder sind sie von der gesetzlichen Schulbedarfspauschale gedeckt? Nun gibt es eine wichtige Entscheidung zu Gunsten der Betroffenen, teilt das Rechtsportal anwaltauskunft.de mit. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen verpflichtete am 26. Mai 2020 (AZ: L 11 AS 793/18) das Jobcenter dazu, die Berufskleidung zu bezahlen.

Der damals 17-jährige Schüler, dessen Familie Hartz-IV-Leistungen bezieht, klagte gegen das Jobcenter. Er wollte den Beruf des Kochs lernen. Dazu brauchte er zu Beginn der Berufseinstiegsschule eine Bekleidungsgarnitur. Ein neues Set kostete 115 Euro von der Mütze bis zu den Schuhen. Eine Leihe war nicht möglich. Der Schüler wollte den Kaufpreis erstattet bekommen. Er könne den zusätzlichen Bedarf nicht anders decken, argumentierte er. Das Jobcenter lehnte den Antrag aber ab. Der Schüler erhalte bereits Pauschalbeträge für den Schulbedarf. Davon müsse er sämtliche Gegenstände finanzieren, die für den Schulbesuch erforderlich seien. Weitere Beihilfen seien gesetzlich nicht vorgesehen. Alles Weitere müsse also aus dem Regelbedarf bestritten werden.

Die Klage ist erfolgreich. Das Landessozialgericht verurteilte das Jobcenter dazu, die Kosten zu übernehmen. Die Anschaffungskosten für schulische Berufskleidung könnten nicht vom Regelbedarf gedeckt werden. Ein hilfebedürftiger 17-Jähriger erhalte eine monatliche Regelleistung von 306 Euro. Davon könne er die Kosten nicht ansparen. Das Gericht sah darin eine offensichtliche und evidente Bedarfsunterdeckung, womit das menschenwürdige Existenzminimum nicht gewährleistet werde. Auch werde Berufskleidung nicht von der Schulbedarfspauschale erfasst. Dazu zähle lediglich die persönliche Ausstattung wie Ranzen und Turnzeug sowie Gebrauchsmaterial zum Schreiben, Rechnen und Zeichnen.

Wegen dieser Bedarfslücke sah sich das Gericht gezwungen, das Gesetz verfassungskonform auszulegen. Denn der Gesetzgeber sei erkennbar gewillt gewesen, das Existenzminimum von Schülern zu decken. Da dies mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht möglich sei, müsse die Lücke vom Gericht geschlossen werden.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

Sozialversicherungsrecht

 

Heimarbeit ist sozialversicherungspflichtige Tätigkeit!

 

Darmstadt/Berlin (DAV). Heimarbeit ist kein Homeoffice. In Heimarbeit wird in der eigenen Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften gearbeitet. Auch wenn die Heimarbeiter im arbeitsrechtlichen Sinne kein festes Arbeitsverhältnis haben, sind Sozialabgaben zu zahlen. Für das Sozialrecht liegt dann eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit vor. Das Hessische Landessozialgericht hat am 18. Juni 2020 (AZ: L 8 BA 36/19) entschieden, dass auch Heimarbeiter, deren Tätigkeit eine höhere Qualifikation erfordert wie bei einem Programmierer, als abhängig Beschäftigte sozialversicherungspflichtig sind, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

In dem Fall war der Bauingenieur und Programmierer von 1989 bis 1992 bei einem Baustatik-Softwarehaus angestellt. Er war für die Pflege und Weiterentwicklung der von der Firma vertriebenen Software zuständig. Als er umzog, kündigte er und arbeitete anschließend bis 2013 als freier Mitarbeiter in Heimarbeit für die Firma.

Als die Firma aufgelöst werden sollte, wurden dem Programmierer keine weiteren Aufträge mehr erteilt. Der Programmierer klagte vor dem Arbeitsgericht. Er meint, er sei Arbeitnehmer, jedenfalls aber Heimarbeiter. Das Bundesarbeitsgericht stellte in letzter Instanz fest, dass zwischen der Firma und dem Programmierer kein Arbeitsverhältnis bestand. Es stellt aber auch klar, dass ein Heimarbeitsverhältnis bestanden habe (AZ: 9 AZR 305/15).

Der Programmierer hatte bereits Ende 2013 bei der Deutschen Rentenversicherung die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status beantragt. Für die Rentenversicherung war er bei der Firma abhängig beschäftigt und unterlag somit der Sozialversicherungspflicht. Dagegen klagte die Firma, da sie den Arbeitgeberanteil nicht nachzahlen wollte.

Das Landessozialgericht bestätigte die Auffassung der Rentenversicherung. Als Programmierer in Heimarbeit sei er sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Heimarbeiter seien Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiteten. Nach den sozialgesetzlichen Regelungen sind diese Beschäftigte und als solche auch sozialversicherungspflichtig. Dies gelte auch für Tätigkeiten, die eine höherwertige Qualifikation erforderten. Daher sei der Programmierer sozialversicherungspflichtiger Heimarbeiter. Er habe 21 Jahre für die gleiche Firma gearbeitet und dieser das alleinige Nutzungs- und Vertriebsrecht für die von ihm entwickelten Programme eingeräumt.

Wegen der Dauer des Vertragsverhältnisses komme es auch nicht darauf an, dass er seinen eigenen PC genutzt habe. Außerdem habe die Firma Fortbildungskosten übernommen und die für die Fortbildung aufgewandte Zeit vergütet. Man kann also sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein, ohne dass ein echtes Arbeitsverhältnis vorliegt.

 

Krankenkasse muss häusliche Krankenpflege für Bewohner von Demenz-WGs zahlen

München/Berlin (DAV). Krankenkassen können nicht die Leistungen der häuslichen Krankenpflege verweigern, nur weil ein Betroffener in einer Senioren- und Demenzwohngruppen wohnt. Die Kasse kann sich nicht auf den Standpunkt stellen, dass die Betreuer dies übernehmen können.

Grundsätzlich bleibt der Anspruch auf Leistungen der medizinischen Behandlungspflege gegenüber ihrer Krankenkasse bestehen. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung in drei Musterverfahren des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. August 2019 (AZ: L 5 KR 402/19, L 5 KR 403/19, L 5 KR 404/19).

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Weniger Arbeitslosengeld für betrunkenen Taxifahrer

Darmstadt/Berlin. Einem Berufskraftfahrer, der wegen Alkohols am Steuer seine Fahrerlaubnis und deshalb seinen Job verloren hat, kann von der Agentur für Arbeit eine Sperrfrist von 12 Wochen auferlegt werden. Auf diese Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. Oktober 2010 (AZ: L 6 AL 13/08) macht die Deutsche Anwaltauskunft aufmerksam.

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Weihnachtsfeier ist Dienst

Frankfurt am Main/Berlin. Dienstliche Weihnachtsfeiern gelten nach einem Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. Januar 2006 (AZ: S 10 U 2623/03) jedenfalls solange als „Dienst“, bis auch der Chef nach Hause geht. Damit besteht während dieser Zeit auch betrieblicher Unfallschutz.

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