Weniger Arbeitslosengeld für betrunkenen Taxifahrer

Darmstadt/Berlin. Einem Berufskraftfahrer, der wegen Alkohols am Steuer seine Fahrerlaubnis und deshalb seinen Job verloren hat, kann von der Agentur für Arbeit eine Sperrfrist von 12 Wochen auferlegt werden. Auf diese Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. Oktober 2010 (AZ: L 6 AL 13/08) macht die Deutsche Anwaltauskunft aufmerksam.


Einem Taxifahrer wurde aufgrund einer privaten Autofahrt mit knapp 0,8 Promille die Fahrerlaubnis für die Dauer von zehn Monaten entzogen. Hierauf kündigte sein Arbeitgeber außerordentlich. Von der Bundesagentur für Arbeit erhielt der 35-jährige Mann Arbeitslosengeld. Sie verhängte allerdings eine Sperrfrist von 12 Wochen und minderte damit um diese Zeitspanne den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Er hat gravierend gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen und die Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbeigeführt. Der Mann hingegen meinte, dass keine verhaltensbedingte, sondern vielmehr eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen worden ist. Dies folgt aus dem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich. Zudem ist es außerhalb seiner Arbeitszeit zu dem Verkehrsverstoß gekommen.

Die Klage des Mannes hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts hat der Taxifahrer auch mit einer privaten Trunkenheitsfahrt außerhalb der Arbeitszeit gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Bei einem Berufskraftfahrer ist der Besitz der Fahrerlaubnis Geschäftsgrundlage für die Erfüllung des Arbeitsvertrages. Die Pflicht, sich so zu verhalten, dass die Fahrerlaubnis nicht entzogen wird, wirkt auch nicht unverhältnismäßig auf die private Lebensgestaltung eines Arbeitnehmers ein. Aufgrund des Entzugs der Fahrerlaubnis für die Dauer von zehn Monaten ist sein Arbeitgeber daher zur außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung berechtigt gewesen. Da es sich um einen kleinen Taxibetrieb mit vier bis fünf Fahrern handelt, hat der Taxifahrer auch nicht auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt werden können. Wegen seines grob fahrlässigen Verhaltens kann er sich auch nicht auf einen wichtigen Grund berufen.