Rentenabschläge für Frührenten überprüfen!

Berlin. Rentenabschläge bei Erwerbsminderungsrenten, die vor dem sechzigsten Lebensjahr in Anspruch genommen werden, sind rechtswidrig. Dies ergeht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. Mai 2006 (AZ - B 4 RA 23/5 R). Nach bisher allgemein vertretener Rechtsauslegung wurde die Rente wegen Erwerbsminderung für jeden Monat des Rentenbeginns vor dem dreiundsechzigsten Lebensjahr um 0,3 %, höchstens jedoch um 10,8 % gekürzt.


Im Zuge der Reform der Erwerbsminderungsrenten wurde ein Vorschlag in das Gesetz aufgenommen, wonach Renten wegen Erwerbsminderung um einen Abschlag gekürzt werden, da sie vorzeitig, nämlich vor dem dreiundsechzigsten Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Die neue Entscheidung des BSG greift eine unklare, möglicherweise widersprüchliche Gesetzesformulierung auf. Widersprüchlich ist im Gesetz nämlich auch formuliert, dass die Inanspruchnahme der Rente wegen Erwerbsminderung vor dem 60. Lebensjahr keine "vorzeitige Inanspruchnahme" darstelle. Gegebenenfalls kann man nun mit Nachzahlungen rechnen. Die Rentenversicherungsträger werden diese für sie negative Lesart aber nur schwer akzeptieren.

Jedem Erwerbsminderungsrentner, dessen Rentenanspruch nach dem 1. Januar 2001 entstanden und der zu diesem Zeitpunkt den sechzigsten Geburtstag noch nicht gefeiert hat, wird empfohlen, einen Überprüfungsantrag bei der Rentenversicherung zu stellen. Die Möglichkeit, nachträglich erhöhte Rentenzahlungen zu erhalten, ist auf einen Zeitraum von vier Jahren (rückwirkend von der Antragstellung) begrenzt.