Liebesurlaub auf Kosten von Hartz IV

Essen/Berlin. Ein Empfänger von Arbeitslosengeld II hat keinen Anspruch darauf, dass die Kosten für den Besuch seiner auf Kuba lebenden Frau und der gemeinsamen Kinder übernommen werden. Er hat auch keinen Anspruch auf eine „Kommunikationspauschale“ für die erhöhten Kosten für Telefon oder die Geschenke an die Kinder. Dies geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts NRW vom 6. September 2007 (AZ: L 9 AS 80/06) hervor.


Ein Hartz-IV Empfänger wollte seine auf Kuba lebende Frau und die Kinder besuchen. Hierfür wollte er die Flugkosten in Höhe von 500,00 € ebenso ersetzt bekommen wie 69,00 € als „Kommunikationspauschale“ für Geschenke an die Kinder, sexuelle Spesen und „Venusgeld“, eine monatliche Telefonpauschale von 69,00 € und die Übernahme der Kosten für ein Visum in Höhe von 40,00 €. Das Amt lehnte die Übernahme aber ab.

Zu Recht, wie das Gericht nun feststellte. Zwar gäbe es das Recht auf „Übernahme von Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts“, aber dies gelte nur dann, wenn sich diese Kosten im normalen Maße bewegen. Dies sei hier nicht der Fall, wenn bereits bei einem einmaligen Besuch allein an Flugkosten 500,00 € entstehen würden. Es sei zwar Aufgabe des Staats, die Familie zu schützen, doch es gäbe Grenzen, welche Kosten man der Allgemeinheit aufbürden könne. Die Telefonkosten müsse er sich von den Regelsätzen ansparen. Hinzu komme, dass der Kläger mit der Frau und den Kindern nie als Familie zusammengelebt hätte. Der Mann habe durchgängig seinen Wohnsitz in Deutschland gehabt, während seine Frau und ebenso seine Kinder immer auf Kuba gelebt hätten.