Wegfall der „Highlights“ bei Kreuzfahrt

Köln/Berlin. Üblicherweise dienen Kreuzfahrten der Erholung und dem Vergnügen einer Schiffsreise. Bei der Buchung einer besonderen Kreuzfahrt, bei deren Zweck der Reise die Reiseroute mit besonderen kulturellen und landschaftlichen Höhepunkten, wie der Anlandung an der Antarktis etc., ist, kann der Reisepreis bei Wegfall verschiedener Höhepunkte nicht schematisch gekürzt werden. Vielmehr muss die Reisepreisminderung unter Betrachtung der einzelnen Programmpunkte erfolgen, so das Oberlandesgericht Köln in einem Urteil vom 15. Juli 2008 (AZ: 18 U 82/07).


Im dem Fall buchten die Kläger eine fast 2 ½-monatige Kreuzfahrt von der Arktis bis zur Antarktis für einen Preis von rund 21.000 €. Zu den Programmpunkten gehörte Grönland, die nordamerikanische Ostseeküste, die Karibik, das Mündungsdelta des Orinoco, die südamerikanische Ostküste, das Kreuzen vor Kap Hoorn und die Antarktis mit Schlauchbootanlandungen. Aufgrund eines Fehlers der Reederei bei der kalkulierten Geschwindigkeit des Schiffes war es nicht möglich, alle im Katalog beschriebenen Leistungen anzubieten. Es kam deswegen zum Ausfall und zum Abkürzen von Vorbeifahrten, Hafeneinfahrten und Landgängen. Unabhängig hiervon erwiesen sich in der Antarktis zwei von insgesamt acht angebotenen Schlauchbootanlandungen als nicht durchführbar, weil Ziele wegen der Eissituation und der Brutzeit von Vögeln grundsätzlich zu der vorgesehenen Jahreszeit nicht angefahren werden konnten. Die Kläger verlangten daher eine Reisepreisminderung von rund 55 %.

Nachdem das Landgericht noch eine Reisepreisminderung in Höhe von 768 € für gerechtfertigt hielt, sah das Oberlandesgericht eine Reisepreisminderung von 2.391 € für angemessen.

Wegen der im Reisekatalog beschriebenen unterschiedlichen Höhepunkte muss die Reise zur Bewertung der Reisepreisminderung in unterschiedliche Programmpunkte unterteilt werden, die auch einzeln buchbar gewesen sind. Eine reine pauschale Bewertung nach den Tagen, an denen Angebote ausgefallen sind und denen, an denen keine Angebote ausgefallen sind und diese in Relation zu setzen, wäre nicht sachgerecht. Es ist schon in der Gewichtung der Reisepreise ein Unterschied, ob an einem Tag ein Höhepunkt einer solchen Reise, wie das Kreuzen vor Kap Hoorn oder der Besuch des Mündungsdeltas entfällt oder man nur einen Tag auf See verbringt.

Bei der Bewertung der einzelnen Reiseabschnitte kam daher das Gericht zu dem Schluss, dass ausgefallene Besuche einer Stadt oder verkürzte Aufenthalte in verschiedenen Städten Nordamerikas mit etwa fünf Prozent des dafür veranschlagten Reisepreises zu bewerten sind. Der Ausfall der vorgesehenen Flussfahrt auf dem Flussdelta das Orinoco ist hingegen schon mit zehn Prozent anzusetzen. Deutlich gemindert, nämlich um 40 %, muss der 21-tägige letzte Reiseabschnitt werden, bei dem die Punkte Kreuzen vor Kap Hoorn und Ausflüge mit Schlauchbooten in der Antarktis ausgefallen waren.

Insgesamt kam das Gericht somit auf eine Reisepreisminderung von rund 15 %.

Die Kläger konnten leider keinen Ausgleich für entgangene Urlaubsfreuden geltend machen. Dieser Schadensersatzanspruch steht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erst dann zu, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vorgelegen hat. Dies ist im Regelfall erst dann anzunehmen, wenn der Gesamtwert der Reise um mehr als 50 % gemindert ist.