Krachende Kokosnüsse sind kein Mangel

Koblenz/Berlin. Wer an seinem Urlaubsort Mängel feststellt, muss seinen Reiseveranstalter benachrichtigen. Die Anzeige gegenüber der örtlichen Hotelleitung genügt nicht. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Oktober 2009 (AZ: 5 U 766/09) hervor.


Der Kläger buchte bei einem Reiseveranstalter einen Urlaub auf den Malediven. Dort angekommen fühlte er sich durch Kokosnüsse die alle paar Minuten auf den Strand krachten und weitere Umstände gestört. Er beschwerte sich hierüber bei der Hotelleitung. Seinen Vertragspartner den Reiseveranstalter informierte er jedoch nicht. Er forderte später aber von diesem die teilweise Rückzahlung des Reisepreises.

Das Gericht war ebenso wie zuvor schon das Amtsgericht der Auffassung, dass dem Kläger kein Anspruch wegen etwaiger Beeinträchtigungen am Urlaubsort zusteht. Das Herabfallen von Kokosnüssen führt kaum zu einer Beeinträchtigung. Vor allem aber hätte der Kläger seine Beanstandungen an den Reiseveranstalter richten müssen. Der Reiseveranstalter ist als Vertragspartner der richtige Ansprechpartner. Ihm hätte die Möglichkeit gegeben werden müssen für die weitere Urlaubszeit Abhilfe zu schaffen. Die Hotelleitung hingegen ist nicht der richtige Adressat. Vielmehr hat sie erkennbar Grund, Beschwerden nicht weiterzuleiten, um nicht aus der Angebotsliste des Reiseveranstalters gestrichen zu werden.