Autoradio nur gebührenfrei bei ausschließlich privater Nutzung

Mainz/Berlin. Bei einer rein privaten Nutzung ist ein Autoradio ein gebührenfreies Zweitgerät. Wenn Werbung auf dem Fahrzeug angebracht ist, können besondere Regeln gelten. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz am 7. Juli 2008 (AZ: 4 K 461/08) entschieden.


Der Fahrzeugbesitzer hat auf seiner Heckscheibe seines Pkw großflächig auf die Uhren- und Schmuckwerkstatt seiner Ehefrau hingewiesen. Daraufhin sollte er für das Autoradio Rundfunkgebühren zahlen. Der Fahrzeugbesitzer hatte mit seiner Klage geltend gemacht, dass das Fahrzeug nicht für das Geschäft seiner Ehefrau genutzt wird. Weiter berief er sich darauf, dass es häufig an Autos angebrachte Hinweise auf Discotheken, Kneipen oder Autohäuser gibt. In diesen Fällen werden keine Gebühren für Autoradios erhoben. Es liegt eine rechtswidrige Ungleichbehandlung vor.

Die Gebührenforderung wurde damit begründet, dass wegen der Werbeaufschrift keine rein private Nutzung des Kraftfahrzeuges des Klägers vorliegt. Nur bei einer rein privaten Nutzung wäre das Autoradio ein gebührenfreies Zweitgerät.

Die Richter bestätigten die Forderung nach Rundfunkgebühren. Es kommt nicht auf den Umfang der nicht privaten Nutzung an. Auch wenn die nicht private Nutzung sehr gering ist, fällt eine Rundfunkgebühr für das Autoradio an. Beim Kläger liegt wegen der Werbung für das Geschäft der Ehefrau eine teilweise nicht private Nutzung des Kfz vor. Aufkleber o. ä. mit Hinweisen auf Discotheken, Kneipen oder Autohäuser sind mit der Werbung auf der Heckscheibe indes nicht vergleichbar. In der Regel sind sie viel kleiner, außerdem wollen sie nicht Privatgeschäfte fördern. Sie erfüllten vielmehr die Funktion einer Empfehlung von Kunde zu Kunde.