Wohnungseigentümer darf fremde Abrechnungen einsehen und Kopien verlangen

München/Berlin. Wohnungseigentümer dürfen Einzelabrechnungen anderer Eigentümer einsehen. Nur so können sie beurteilen, ob die Jahresabrechnung fehlerfrei und richtig verteilt ist. Dies bestätigt der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 09. März 2007 (AZ. 32 Wx 177/07).


Einige Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft forderten von der Verwalterin Einsicht in alle Einzelabrechnungen des Jahres 2004 im Rahmen der Jahresabschlussrechnung. Sie forderten die Verwalterin deshalb auf, Kopien über sämtliche Unterlagen des Abrechnungsjahres zu erstellen. Die Kopierkosten wollten die Eigentümer erstatten. Die Wohnanlage umfasst insgesamt 62 Wohn- und Gewerbeeinheiten. Die Eigentümer hatten vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth Erfolg. Sie sollten Kopien aller Unterlagen zu einem Unkostenbeitrag von dreißig Cent pro Kopie erhalten. Die Verwalterin war nicht einverstanden und begründete dies unter anderem damit, dass einer Einsicht in die Unterlagen der Datenschutz entgegenstehe.

Ihre Beschwerde blieb ohne Erfolg. Die Richter des Oberlandesgerichts waren der Ansicht, dass die Abrechnung der Kontrolle der Geschäftsführung durch die Verwaltung und der Überprüfung der Aufteilung der Kosten zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern diene. Nur wenn die Eigentümer alle Einzelrechnungen, Buchungsvorgänge und Aufteilungen einsehen könnten, seinen sie in der Lage, die gesamten Jahresabschlussrechnung fehlerfrei zu berechnen. Denn in der darauf folgenden Beschlussfassung über die Genehmigung der Jahresschlussrechnung werde auch über die Verteilung und Abrechnung der Eigentümer im Verhältnis zueinander verbindlich entschieden. Die Einsichtnahme verstoße auch nicht gegen den Datenschutz, weil die Eigentümergemeinschaft keine anonyme Gemeinschaft sei.