Massagepraxis zur sexuellen Entspannung mindert Wert der übrigen Wohnungen im Haus

Hamburg/Berlin. Eine Massagepraxis zur sexuellen Entspannung stellt einen unzulässigen Gebrauch einer Eigentumswohnung dar. Sie mindert den Wert der übrigen Wohnungen im Haus. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg in einem Beschluss vom 9. Oktober 2008 (AZ: 2 Wx 76/08).


Eine Wohnungseigentümerin vermietete ihre Räume an eine Massagepraxis, die erotisch sexuelle Massagen anbot. Die anderen Wohnungseigentümer im Haus wollten dies unterbinden. Mit ihrem Unterlassungsantrag scheiterten sie in erster Instanz. Die nächst höhere Instanz verpflichtete die Frau zu veranlassen, dass die Nutzung ihrer Räumlichkeiten als bordellartiger Betrieb eingestellt wird. Ihre dagegen eingelegte Beschwerde wies das OLG zurück.

Die Richter sahen hier für die anderen Wohnungseigentümer Nachteile, die über das unvermeidliche Maß dessen hinausgingen, was ein normales Zusammenleben mit sich bringt. Ein solcher Massagebetrieb mindert den Verkehrswert und den Mietpreis der übrigen Wohnungen, da er mit einem sozialen Unwerturteil vieler Menschen behaftet ist. Auch wenn sich die Einstellung der Gesellschaft gegenüber Sexualität geändert hat, gilt dies doch nicht für das Anbieten sexueller Dienstleistungen. Unerheblich ist dabei, ob Massage oder Geschlechtsverkehr angeboten wird.