Immobilienrecht

Miteigentümer darf das Grundbuch einsehen

Bremen/Berlin (DAV). Der Erwerb von Eigentum zieht eine Reihe von Konsequenzen nach sich. Es empfiehlt sich daher immer, alle möglichen Unterlagen einzusehen, seien es Jahresabrechnungen, Wirtschaftspläne, Beschlusssammlungen und ähnliches. Was aber gilt in Zeiten des Datenschutzes? Kann jeder jede Information bekommen?

Mit diesen Fragen beschäftigt sich das Oberlandesgericht Bremen vom 07. Februar 2020 (AZ.: 3 W 1/20), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltsverein(DAV) verweist.

In der Entscheidung hatte eine Eigentümerin einen Grundbuchauszug über das Eigentum eines Miteigentümers verlangt, was ihr zunächst verwehrt wurde. Zuvor war ein Vertrag über die Aufhebung der Wohnungseigentümergemeinschaft geschlossen worden. Nach Abschluss dieses Vertrages hatte der Miteigentümer eine Belastung, mutmaßlich eine Bauhandwerkersicherungshypothek eintragen lassen, wodurch der Vertrag zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft nicht umgesetzt werden konnte. Die Eigentümer beantragt nunmehr die Einsicht in das Wohnungsgrundbuch ihres Miteigentümers.

Zu Recht, so das Gericht. Denn die Antragstellerin ist hier auf besondere Weise über die Gemeinschaft hinaus mit dem anderen Eigentümer verbunden. Es existiert  auch noch der Aufhebungsvertrag. Aber auch darüber hinaus sah das Gericht hier ein besonderes Interesse als gegeben an. Es bestehe ein sowohl wirtschaftliches als auch rechtliches Interesse daran zu erfahren, aufgrund welcher Belastung der Vertrag nicht umgesetzt werden kann.

Sofern also ein ausreichendes Interesse nachgewiesen werden kann, besteht auch das Recht zur Einsicht in das Grundbuch eines anderen Wohnungseigentümers. Dies muss dann nach dem jeweiligen Einzelfall geprüft werden.

Kein Anspruch auf "Vergemeinschaftung"

Nürnberg-Fürth/Berlin (DAV) Gemeinsam ist man stärker – dieser Grundsatz gilt auch im Wohnungseigentumsrecht. Um den Verwalter zu einem Vorgehen anzutreiben oder andere Eigentümer zu überzeugen – wenn eine Vielzahl oder sogar die Mehrheit etwas möchte, ist ein gemeinsames Auftreten erfolgsversprechend. Für diese Fälle gibt es im Wohnungseigentumsrecht die Möglichkeit einen Anspruch des einzelnen Eigentümers zu „vergemeinschaften“. Dann wird ein individueller Anspruch eines einzelnen Eigentümers durch einen Beschluss zur Sache der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dies hat für den Einzelnen viele Vorteile: Es ist nunmehr eine Angelegenheit, um die sich der Verwalter zu kümmern hat. Auch bei einem eventuellen Rechtstreit genießt der Einzelnen nunmehr den Schutz der Gruppe, denn die Kosten sind auf mehreren Schultern zu verteilen. Es ist also nicht zu verdenken, dass der ein oder andere Eigentümer es sogar wünscht, dass seine Ansprüche vergemeinschaftet werden. Aber kann er dies auch gegen die Mehrheit verlangen? Kurz gesagt: kann er die anderen Eigentümer zwingen, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern?

Nein, so das Landgericht Nürnberg-Fürth in seiner Entscheidung vom 17. Oktober 2018 (AZ.: 14 S 772/18 WEG), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) verweist.

In dem Fall rügte der Eigentümer im Wesentlichen Beeinträchtigung durch Schall- und Erschütterungsstörungen aufgrund von Umbaumaßnahmen anderer Eigentümer. Es war daher ein Beschlussantrag gestellt worden, die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche gemeinschaftlich geltend zu machen. Hierfür fand sich keine Mehrheit, der Beschluss wurde abgelehnt. Hiergegen erhob wiederum der Einzelne die Anfechtungsklage.

Dies jedoch ohne Erfolg. Die Richter waren der Auffassung, dass der ablehnende Beschluss durchaus ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, es gibt somit keinen Anspruch des Einzelnen, die übrigen gegen ihre Willen zu verpflichten. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es einzig und allein ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen würde, den Beschluss zu fassen, es also keine denkbare Alternative zu dem Vorgehen geben kann. Angenommen wird eine solche Situation, wenn Gemeinschaftseigentum Instand gesetzt werden muss um weiteren Schaden zu vermeiden. Eine solche Situation liegt hier aber nicht vor. Denn letztlich kann der Eigentümer seine Rechte auch immer noch selbst wahrnehmen, wenn die Eigentümerversammlung die Ausübung ablehnt. Ihm werden keine Rechte verwehrt, ihm werden nur die zuvor genannten Vorteile verwehrt. Auf solche Privilegien besteht aber kein Rechtsanspruch.

Wohnungseigentümer kann Balkonaufstockung verhindern

Konstanz/Berlin. Ein Wohnungseigentümer kann verhindern, dass über seinem nach oben offenen Balkon ein neuer Balkon gebaut wird. Ausschlaggebend ist dabei, dass sich dadurch die Lichtverhältnisse verschlechtern. Durch das Urteil des Amtsgericht Konstanz vom 25. Oktober 2007 (AZ: 12 C 10/07) konnte sich der Eigentümer gegen die anderen Wohnungseigentümer durchsetzen.

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Wohnungseigentümer haftet für Abfallentsorgungsgebühren

Neustadt/Berlin. Ein Wohnungseigentümer kann auch dann zu Abfallentsorgungsgebühren herangezogen werden, wenn er die Wohnung vermietet hat und deshalb selbst die Abfalltonne nicht benutzt. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 14. Juni 2010 (AZ: 4 K 311/10.NW) hervor, wie die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins mitteilen.

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Wohnungseigentümer darf fremde Abrechnungen einsehen und Kopien verlangen

München/Berlin. Wohnungseigentümer dürfen Einzelabrechnungen anderer Eigentümer einsehen. Nur so können sie beurteilen, ob die Jahresabrechnung fehlerfrei und richtig verteilt ist. Dies bestätigt der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 09. März 2007 (AZ. 32 Wx 177/07).

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Wohnungseigentümer darf Haustiere nicht verbieten

Berlin. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht generell verbieten, dass andere Wohnungseigentümer ein Haustier halten. Dies geht aus einem Beschluss vom 2. November 2006 des Oberlandesgerichts Saarbrücken (AZ: 5 W 154/06-51) hervor.

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Videoanlage an Haustür nur mit Zustimmung aller Eigentümer

Köln/Berlin. Wer seine Besucher mit einer Videoanlage an der Klingel überprüfen will, benötigt das Einverständnis aller Eigentümer des Hauses. Eine solche Anlage verletzt das Persönlichkeitsrecht der Mitbewohner. Zudem ist die Installation einer derartigen Anlage eine bauliche Veränderung, der ebenfalls alle zustimmen müssen. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Mai 2007 (AZ: 16 Wx 13/07) hervor.

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Nachbarn müssen Schredder-Lärm auf dem Dorf dulden

Hannover/Berlin. Eine Annahmestelle für Grüngut ist nicht zu laut für eine dörfliche Umgebung und kann in direkter Nachbarschaft zu Wohngebäuden errichtet werden. Das entschied das Verwaltungsgericht Hannover am 7. Januar 2011 (AZ: 4 A 3345/10 und 4 B 5513/10), wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

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Massagepraxis zur sexuellen Entspannung mindert Wert der übrigen Wohnungen im Haus

Hamburg/Berlin. Eine Massagepraxis zur sexuellen Entspannung stellt einen unzulässigen Gebrauch einer Eigentumswohnung dar. Sie mindert den Wert der übrigen Wohnungen im Haus. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg in einem Beschluss vom 9. Oktober 2008 (AZ: 2 Wx 76/08).

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Markise ist Gemeinschaftseigentum

Frankfurt (Main)/Berlin. Wird die gesamte Außenfront eines Hauses durch eine Markisenanlage geprägt, so zählt diese zum Gemeinschaftseigentum und anfallende Reparaturkosten sind von allen Wohnungseigentümern zu zahlen. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 17. August 2006 (AZ: 20 W 205/05) hervor.

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