Bei Verstoß gegen das Alkoholverbot droht fristlose Kündigung

Köln/Berlin. Einem Gefahrgut-Fahrer, der während der Arbeitszeit gegen das vorgeschriebene Alkoholverbot verstößt, kann fristlos gekündigt werden. Dies geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 19. März 2008 (AZ: 7 Sa 1369/07) hervor.


Für Gefahrgut-Transporte gelten grundsätzlich die 0,00 Promillegrenzen. Der 56-jährige Fahrer der Beklagten wurde nach 09:00 Uhr mit 0,2 Promille Blutalkohol am Steuer angetroffen. Da war er bereits seit 04:45 Uhr unterwegs. Sein Fahrzeug war mit flüssigem Stickstoff beladen.

Die Arbeitgeberin kündigte dem Kläger daraufhin fristlos. Das Landesarbeitsgericht befand trotz der 7-jährigen Dauer des Arbeitsverhältnisses und der schlechten Arbeitsmarktchancen die fristlose Kündigung als gerechtfertigt. Die Fahrer des Transportunternehmens werden jährlich in einer Schulung belehrt und in deren Arbeitsverträgen wird auf die Möglichkeit der fristlosen Kündigung hingewiesen. Auch die Behauptung des Klägers, dass er lediglich ein alkoholhaltiges Medikament eingenommen hat, konnte das Gericht nicht überzeugen.