„Dicke Eier an Ostern“

Düsseldorf/Berlin. Rein verbale sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz rechtfertigen nicht unbedingt eine Kündigung. Sie ist insbesondere dann nicht gerechtfertigt, wenn der Angestellte jahrelang unbeanstandet gearbeitet hat. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Düsseldorf ist in solchen Fällen auch eine Abmahnung denkbar. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Gerichts vom 2. September 2008 (AZ: 7 Ca 1837/08).


Dem Angestellten einer Baumarktkette wurde wegen wiederholter sexueller Belästigung gekündigt. So hatte er unter anderem beim Aufbau des Ostersortiments im Kassenbereich zu einer Kollegin gesagt, dass er weiß, dass sie auf „dicke Eier steht“. Als er hörte, dass eine weitere Kollegin im Urlaub einen Tauchkurs macht, fragte er diese, ob sie auch schnorcheln kann. Als die Frau das bestätigte, antwortete er: „Dann können Sie ja schon einmal bei mir unter dem Tisch anfangen zu schnorcheln“. Gegen die Kündigung klagte der Angestellte und argumentierte, dass diese unwirksam ist. So fehlt es an der erforderlichen Abmahnung. Eine fristlose Kündigung ist beim Vorwurf verbaler sexueller Belästigung nicht verhältnismäßig.

Das Gericht gab ihm Recht. Zwar kann eine rein verbale sexuelle Belästigung an sich einen Grund für eine Kündigung darstellen. Diese muss aber verhältnismäßig sein. Der Kläger hat immerhin von 27 Jahren Arbeitsverhältnis 26 Jahre anstandslos gearbeitet. Der Arbeitgeber hätte vielmehr an eine mildere Maßnahme wie eine Abmahnung denken müssen. Es ist nicht ersichtlich, dass diese ohne Erfolg geblieben wäre, also der Mitarbeiter sein Verhalten nicht geändert hätte.