Wenn Weihnachtsgeld - dann gerecht

Berlin. Zahlt der Arbeitgeber freiwillig Weihnachtsgeld, so darf er bezüglich der Höhe nicht ohne besondere Gründe zwischen Arbeitern und Angestellten differenzieren. So urteilte das Bundesarbeitsgericht vom 12. Oktober 2005 mit (AZ - 10 AZR 640/04 - ).


Der Kläger war als Arbeiter in einer Gießerei tätig. Im Jahr 2002 erhielt er ein Weihnachtsgeld in Höhe von 55 % seines Monatsverdienstes, die Angestellten des Betriebes bekamen dagegen ihren vollen Monatslohn als 13. Monatsgehalt ausgezahlt. Gegen die Benachteiligung zog der Arbeiter vor Gericht.

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeiter Recht. Der Arbeitgeber sei auch bei freiwilligen Leistungen wie Weihnachtsgeld an den Grundsatz der Gleichbehanldung gebunden. Arbeiter und Arbeitnehmer dürfen nach Ansicht der Richter nur unterschiedlich behandelt werden, wenn es dafür einen Grund gibt. Als möglichen Grund führt das Gericht eine beabsichtigte Bindung der Angestellten an den Betrieb an, da diese im Gegensatz zu den Arbeitern qualifizierter und somit auf dem Arbeitsmarkt schwerer zu finden seien. Ein höheres Ausbildungsniveau und damit eine größere Schwierigkeit von Neuanstellungen wies der Arbeitgeber jedoch nicht nach. Der Arbeitgeber wurde dazu verdonnert, die ausstehenden 45 % des Weihnachtsgeldes nachträglich auszuzahlen.