Aufforderung zum Deutschkurs keine Diskriminierung

Kiel/Berlin. Fordert der Arbeitgeber einen Mitarbeiter zur Teilnahme an einem Deutschkurs auf, so stellt dies keine Diskriminierung aufgrund von Rasse oder ethnischer Herkunft dar. Zu diesem Ergebnis kamen die Richter am Landearbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 23. Dezember 2009, AZ: 6 Sa 158/09).


Eine aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende Kroatin arbeitete seit vielen Jahren als Reinigungskraft und vertretungsweise als Kassiererin in einem Schwimmbad. Seit 2006 hatte der Arbeitgeber sie wiederholt aufgefordert, einen Deutschkurs zu belegen, da ihr Deutsch sich verschlechtert hat. Immer wieder war es zu Verständigungsschwierigkeiten mit Kollegen und Vorgesetzten gekommen. Schwimmbadbesucher hatten sich beschwert. Die Frau weigerte sich jedoch und warf ihrem Arbeitgeber Diskriminierung wegen ihrer Rasse und ethnischen Herkunft vor. Durch die wiederholte Aufforderung zum Besuch eines Sprachkurses fühlte sie sich belästigt. Sie klagte auf 15.000,00 € Entschädigung.

Die Richter wiesen die Klage in erster und zweiter Instanz ab. Der Arbeitgeber hat die Klägerin lediglich zu einem Deutschkurs aufgefordert, damit die Mitarbeiterin ihre Sprachkenntnis verbessert. Ihre Herkunft und kroatische Muttersprache spielen dabei keine Rolle. Auch handelt es sich nicht um eine Benachteiligung in Form einer Belästigung, wie sie das Allgemeine Gleichstellungsgesetz – besser bekannt als Antidiskriminierungsgesetz – kennt. Kennzeichnend für eine Belästigung in diesem Zusammenhang ist „die durch die unerwünschten Verhaltensweisen bezweckte oder bewirkte Verletzung der Würde der Person sowie die Schaffung eines feindlichen Umfelds“. Davon kann jedoch bei der wiederholten Aufforderung, einen Sprachkurs zu besuchen, nicht die Rede sein. Eine solche Aufforderung greift nicht die Würde der Betreffenden an.