Angestellter muss Kosten seiner heimlichen Videoüberwachung unter bestimmten Voraussetzungen selbst tragen

Mainz/Berlin. Ein Arbeitnehmer muss die Kosten für eine heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz unter bestimmten Voraussetzungen dem Arbeitgeber erstatten. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Mai 2007 (Az: 11 Sa 167/07). Es muss aber ein konkreter Tatverdacht gegen den Arbeitnehmer bestehen und dieser der vorsätzlichen Pflichtverletzung auch überführt werden muss. Zudem muss die Überwachung selbst zulässig sein.


Ein Bäcker ließ in seinem Verkaufsraum eine Videoanlage installieren, um eine Mitarbeiterin überwachen zu können. Er hatte sie im Verdacht, Münzgeld aus seinem Schreibtisch in der Spülküche zu entwenden. Da sie zudem weniger Umsatz machte, verdächtigte er sie auch, beim Bezahlvorgang Geld in die eigene Tasche zu stecken. Obwohl er sie nicht überführen konnte, zog er ihr die Kosten der Überwachung später vom Lohn ab. Dagegen wehrte sich die Verkäuferin.

Die Richter wiesen den Bäcker in seine Schranken. Die Videoüberwachung von Mitarbeitern ist nur dann zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung besteht, weniger einschneidende Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen und die Überwachung insgesamt verhältnismäßig ist. In solchen Fällen kommt in Betracht, dass der überführte Arbeitnehmer die Kosten tragen muss. Hier hat es aber schon an einem konkreten Verdachtsmoment gefehlt. Vermeintliche Diebstähle in der Spülküche rechtfertigten keine Überwachung des Verkaufsraums – allenfalls die der Spülküche selbst. Unabhängig von der Frage, ob ein durchschnittlich geringerer Kundenumsatz schon auf eine mögliche Unterschlagung hinweist, hat der Arbeitgeber den niedrigeren Umsatz erst nach der Installation der Anlage festgestellt. Der Verdacht hat somit vorher nicht vorliegen können.

Darüber hinaus war die Überwachung selbst nicht zulässig, da sie nicht notwendig war. Der Bäcker hätte seinen Verdacht beispielsweise auch durch Testkäufe überprüfen können. Daher musste er allein die Kosten tragen.