Gammelfleisch kann zu Kündigung führen

Berlin. Wenn Mitarbeiter eigenmächtig Gammelfleisch verwenden, riskieren sie ihre Kündigung. Diese kann durchaus fristlos sein, wenn ein gravierender Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten vorliegt. Dieser Verstoß muss - wie beim Gammelfleisch-Skandal - erhebliche Folgen für die Gesundheit von Kunden und die Geschäftsinteressen des Arbeitgebers nach sich ziehen. So urteilte das Landesarbeitsgericht Hessen vom 27. April 2006 (AZ - 5 Sa 1710/05 -).


Es betrifft einen Mitarbeiter eines Lebensmittelgeschäfts, der für den Bereich Fleisch zuständig und dort viele Jahre tätig war. Für eine Kundin hatte er Schweinemett vom Vortag in einen Rollbraten verarbeitet. Bereits ein gutes Jahr zuvor waren in seinem Verantwortungsbereich eine Reihe von Fleisch- und Wurstwaren gefunden worden, deren Haltbarkeitsdatum abgelaufen war. Daraufhin erhielt er eine fristlose Kündigung.

Die Richter bestätigten die Kündigung. Durch sein Verhalten habe er im extremen Maße Kunden und auch das Ansehen seines Arbeitgebers gefährdet. Gerade in Zeiten des aktuellen Gammelfleisch-Skandals kann dies erhebliche Auswirkungen haben. Sollten die Mitarbeiter eigenmächtig gehandelt haben bei der Verwendung von Gammelfleisch, müssen sie mit einer außerordentlichen Kündigung rechnen.