Bei Feuersprung kein Haftpflichtschaden

Karlsruhe/Berlin. Es kommt immer wieder vor, dass nachts Autos in Großstädten abgefackelt werden. Zum Streit führte die Frage, von wem derjenige seinen Schaden ersetzt bekommt, auf dessen Fahrzeug das Feuer übergriff. Der Halter eines Autos haftet nicht, wenn sein geparkter Wagen in Brand gerät und das Feuer auf ein anderes Fahrzeug übergreift. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. November 2007 (AZ: VI ZR 210/06) hervor.


Der Kläger wollte den Halter eines Pkws dafür haftbar machen, dass dessen brennendes Auto auf seinen Laster zugerollt war und diesen ebenfalls in Brand gesetzt hatte. Er verlangte außerdem den Schaden von der Haftpflichtversicherung des Pkw-Halters erstattet. Das Feuer an dem ordnungsgemäß geparkten Auto hatten Unbekannte gelegt.

Nach Ansicht der Bundesrichter gab es in diesem Fall keine rechtliche Grundlage für eine Haftung des Pkw-Halters. Ihn trifft weder ein persönliches Verschulden noch hat – anders als bei einem fahrenden Fahrzeug – eine typische Betriebsgefahr des Autos vorgelegen. Das Gericht hob damit eine gegenteilige Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock auf und wies die Schadensersatzklage des Lastwageneigentümers ab.