Schadensersatz bei Vorverlegung eines Fluges um 15 Stunden

Berlin. Wenn der Flieger deutlich früher abhebt als im Flugplan vorgesehen, muss die Airline Schadensersatz zahlen. Flugreisende sind nicht verpflichtet, sich den Flug 48 Stunden vor Ablauf zurück bestätigen zu lassen bzw. zu einem verfrühten Zeitpunkt zu fliegen, so das Amtsgericht Frankfurt am Main am 8. August 2005 (AZ - 30 C 142/05 -).


In dem vom Gericht entschiedenen Fall ging es um einen Flug, den die Fluggesellschaft aus Gründen der Auslastung 15 Stunden vorverlegt hatte. Die Passagiere wurden darüber nicht informiert. Als sie rechtzeitig zur Abfertigung am Flughafen erschienen, teilte man ihnen mit, das gebuchte Flugzeug sei seit Stunden abgeflogen. Weitere Unterstützungsleistungen erfolgten nicht. Alle Passagiere mussten sich bei anderen Fluggesellschaften einen Ersatzflug besorgen.

Das Amtsgericht sprach ihnen nun die Kosten des Ersatzfluges als Schadenersatzleistung zu. Eine abstrakte Möglichkeit der Kenntnisnahme des früheren Flugs auf der Homepage des Flugunternehmens genüge nicht. Die Fluggesellschaft könne sich daher nicht auf ihre Allgemeinen Beförderungsbedingungen berufen. Darin war die Pflicht festgehalten, sich 48 Stunden vor geplantem Rückflug bei der Fluggesellschaft zu melden, um den Rückflug rück bestätigen zu lassen. Eine derartige Verpflichtung zu vereinbaren sei zwar grundsätzlich möglich, jedoch müsse dies mit dem Flugpassagier bei Abschluss des Beförderungsvertrages geschehen. Eine Einbeziehung von Beförderungsbedingungen im Nachhinein gebe es nicht.