Schadensersatz bei Unfall mit geparktem Fahrzeug

Berlin. Fährt ein Polizeifahrzeug aufgrund einer Kollision mit einem anderen Auto auf einen geparkten Wagen, kann der Eigentümer Schadensersatz direkt beim Halter des Polizeifahrzeugs geltend machen. Er muss sich nicht auf den Verursacher der Kollision mit der Polizei verweisen lassen. Dies ergeht aus einem Urteil des Kammergerichts Berlin vom 20. November 2006 (AZ. 12 U 151/05).


Ein Polizeiauto stieß im Einsatz mit einem aus einer Grundstücksausfahrt kommenden PKW zusammen. Dessen Fahrer hatte Schuld an der Kollision. Dadurch wurde die Polizei auf den geparkten VW Jetta des Klägers geschoben. Der Eigentümer des Jettas machte für den Schadensersatz den Halter des Polizeiwagens verantwortlich. Dieser verwies ihn aber auf den auffahrenden Verursacher des ersten Unfalls. Das Landgericht gab noch der Polizei Recht.

Vor dem Kammergericht hatte der Kläger dann Erfolg. Er müsse sich nicht an den ursprünglichen Verursacher des ersten Unfalls verweisen lassen. Die so genannte Betriebsgefahr eines Fahrzeugs bestehe nämlich immer. Bei der sich daraus ergebenden „Gefährdungshaftung“ könne sich die Polizei auch nicht darauf berufen, dass sie nur haften müsse, wenn der Schaden nicht auf andere Weise ersetzt werden könne. Der Halter des Polizeifahrzeugs habe das Recht, den aus dem Grundstück kommenden Fahrer in Regress zu nehmen.

Bei jedem Unfall sollte man sich anwaltlicher Hilfe versichern. Ist man unschuldig an dem Unfall, trägt in aller Regel der Unfallverursacher die Anwaltskosten.