Mehr Geld nach Kündigung fondsgebundener Lebensversicherungen

Berlin/Karlsruhe. Wer seine Kapital-Lebensversicherung nach wenigen Jahren kündigt, reibt sich häufig die Augen, wenn er keinen oder nur einen sehr geringen Rückkaufswert ausbezahlt erhält. Hier hatte der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinen Grundsatzentscheidungen vom 12. Oktober 2005 die Rechte der Versicherungsnehmer gestärkt.


Viele, die ihre Lebensversicherung vorzeitig gekündigt hatten, erhielten daraufhin höhere Rückzahlungen, auch nachträglich für bereits zurückliegende Fälle. Nur diejenigen, die eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen hatten, erhielten zumeist von ihrem Versicherer die Auskunft, dass die neue Rechtsprechung nicht für diesen Typ Lebensversicherung gelte.

Zu Unrecht, wie ein neues Urteil des BGH vom 26. September 2007 (AZ.: IV ZR 321/05) zeigt. Der BGH hat klargestellt, dass die von ihm aufgestellten Grundsätze ohne Wenn und Aber auch für die fondsgebundene Lebensversicherung gelten. Dem Versicherungsnehmer, der seine fondsgebundene Lebensversicherung in den ersten Jahren kündigt, stehe ein Mindestrückkaufswert in Höhe der Hälfte des Fondsguthabens ohne Abzug der Abschlusskosten zu.