Kein Nutzungsausfall für privat gehaltenes Reitpferd

Hamm/Berlin. Wird beim Unfall ein zu privaten Zwecken gehaltenes Reitpferd verletzt, kann die Eigentümerin vom Schädiger keinen Ersatz für die in der Genesungszeit angefallenen Kosten für das Futter und die Unterstellung beanspruchen. Auch steht ihr kein Ersatz für die entgangene Nutzungsmöglichkeit des Pferdes zu. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Dezember 2008 (AZ: 6 U 136/08).


Die Klägerin hält zu privaten Zwecken ein Reitpferd. Bei einem Unfall wurde das Pferd verletzt und benötigte neun Monate zur vollständigen Genesung. Nachdem die Haftpflichtversicherung des Schädigers die Behandlungskosten gezahlt hatte, verlangte die Klägerin rund 2.300,00 Euro für die Kosten des Futters und die Unterstellung während der Genesungszeit.

Mit diesem Anliegen scheiterte sie in allen Instanzen. Es ist zwar richtig, dass während der Genesungszeit nicht nur die Behandlungskosten, sondern auch noch Kosten für die Futtermittel und die Unterstellung des Pferdes angefallen sind. Dies hätte die Klägerin jedoch auch dann aufwenden müssen, wenn das Pferd gesund geblieben wäre. Da diese Kosten also keine Unfallfolge sind, sind diese auch nicht ersatzfähig. Futter- und Unterstellkosten sind auch keine Heilkosten. Auch erhält sie keinen Ersatz für den Nutzungsausfall. Dieser wirkt sich nicht in typischer Weise auf die materiellen Grundlagen der Lebensgestaltung der Klägerin signifikant aus. Es ist ihr kein wirtschaftlicher Schaden, sondern lediglich eine individuelle Genussschmälerung entstanden. Nutzungsausfall gibt es typischerweise bei Kraftfahrzeugen, da hier oft ein wirtschaftlicher Schaden entsteht. Bei privat genutzten Pferden ist dies eben nicht der Fall.