Hund ohne Leine als Unfallursache

Hamm/Berlin. Geschieht in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem nicht angeleinten Hund ein Unfall, kann ein Anscheinsbeweis ausreichen, um den Halter des Hundes für die Unfallfolgen haftbar zu machen. So das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Juli 2008 (AZ: 6 U 60/80).


Bei einer Radfahrt traf ein Ehepaar auf einem Wirtschaftsweg zwei Fußgänger in Begleitung eines nicht angeleinten Hirtenhundes. Die Frau, die den Hund kannte, sprach ihn an. Kurz darauf kam sie zu Fall und brach sich einen Brustwirbel. Nach ihrer Aussage war der Hund in ihr Vorderrad geraten. Die Frau klagte auf Schadensersatz.

In der Berufungsinstanz hatte sie Erfolg. Zwar widersprachen sich die Zeugenaussagen darin, ob ein direkter Kontakt mit dem Hund Ursache des Sturzes war. Dies war für die Richter jedoch nicht ausschlaggebend. Der Sturz hat sich in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang ereignet. Daher spricht der so genannte Anscheinsbeweis – nach aller Erfahrung spricht der Anschein dafür, dass es sich so verhalten hat – dafür, dass der Hund den Unfall verursacht hat, da er nicht angeleint war. Die Anleinverpflichtung aus einer Verordnung der Stadt besagt nämlich, dass Hunde auf Straßen und in Anlagen nur angeleint geführt werden dürfen.